Sie erinnerte sich ausserdem daran, dass die Mutter damals hinten dran gesessen sei und sie dies eigentlich hätte sehen müssen, das habe die Straf- und Zivilklägerin „schräg“ gefunden. Am Morgen nach dem Aufstehen habe der Beschuldigte sie manchmal umarmt, so dass sich ihre Genitalien berührt hätten. Ihre Oberweite habe dabei wehgetan, und er habe sie dabei auch geküsst (pag. 513 Z. 1 ff.). Als sie in der Schule das Thema gehabt hätten, habe sie schliesslich bemerkt, dass das alles nicht sein dürfe. Da habe sie immer mehr Angst bekommen.