Die Zungen hätten miteinander gespielt (pag. 13 Min. 14:32; pag. 21 Min. 14:23 f.). Schliesslich spricht die Straf- und Zivilklägerin von regelmässigen Umarmungen des Beschuldigten, an welche sie sich ebenfalls ab der ersten Klasse erinnert. Der Beschuldigte habe sie teilweise so stark umarmt, dass es ihr wehgetan und sie sein Geschlechtsteil an ihrem Bauch bzw. ihrem Geschlechtsteil gespürt habe. Sie habe sich am starken Atmen des Beschuldigten gestört. Diese Umarmungen hätten sich vorwiegend im Bett liegend, aber auch stehend zugetragen. Er habe sie weiterhin umarmt, nachdem sie in die Pubertät gekommen sei und ihre Brüste gewachsen seien. Sie habe sich gegen die Umarmungen gesperrt.