Altersmässig sei ihr Bruder damals im Kindergarten gewesen und sie wisse nicht, ob er sich daran erinnere. Eine solche Handlung habe sich nur einmal zugetragen (pag. 11 Min. 14:13; pag. 13 Min. 14:39 ff.). Weiter schildert die Straf- und Zivilklägerin, dass der Beschuldigte ihr im L.________(Wohnsiedlung) in Bern regelmässig Zungenküsse gegeben habe, als sie im Wohnzimmer sassen. Der Beschuldigte sei auf dem niedrigen Salontisch aus Holz gesessen, während sie ihm zugewandt auf seinem Schoss gesessen sei. Sie bezeichnet die Stellung als „Tintenfisch“. Ob der Vater ihr die Zunge in den Mund gesteckt habe, wisse sie nicht mehr genau. Die Zungen hätten miteinander gespielt (pag.