Dazu gehören etwa das regelmässige Umarmen, das gemeinsame Kuscheln im Bett oder die Küsse auf den Mund. Der Beschuldigte verneint hierbei jedoch jegliche sexuelle Hintergedanken. Auch ein Berühren der Straf- und Zivilklägerin an der Scheide hält der Beschuldigte nicht für gänzlich ausgeschlossen, macht aber geltend, dies sei unabsichtlich geschehen. Soweit die expliziten sexuellen Handlungen betreffend, namentlich das Manipulieren am Penis des Beschuldigten sowie die Zungenküsse, ist der Sachverhalt hingegen vollständig bestritten.