7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Was die Abgrenzung zwischen unbestrittenem und bestrittenem Sachverhalt anbelangt, ist zu differenzieren: Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich, in irgendeiner Art sexuelle Handlungen mit der Straf- und Zivilklägerin vorgenommen zu haben. Hingegen werden diverse von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Abläufe nicht bestritten bzw. sogar eingestanden, welche der Beschuldigte jedoch als blosse Alltagshandlungen bzw. als normales Verhalten innerhalb einer Familie darstellt. Dazu gehören etwa das regelmässige Umarmen, das gemeinsame Kuscheln im Bett oder die Küsse auf den Mund.