6 Schliesslich habe der Beschuldigte in einer unbestimmten Anzahl Einzelfälle, grundsätzlich jeden Morgen, in der Zeit von ca. Juni 2014 bis September 2016 in der Familienwohnung am J.________weg in E.________(Ortschaft) C.________ an sich gezogen und im Stehen gegen ihren Willen in der Position „Bauch an Bauch“ fest an sich gedrückt und geküsst (Zungenküsse), sodass die Geschlechtsteile gegenseitig durch die Kleider aneinandergepresst wurden, C._