1.1 – 1.3 der Anklageschrift). Zum anderen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Jahr 2009 in der Familienwohnung an der I._____strasse in Bern im Ehebett seine Hosen heruntergezogen, seinen Penis vor C.________ und F.________ entblösst und die beiden Kindern motiviert, mit dem nackten, erigierten Penis zu spielen, was C.________ und F.________ durch Anfassen und hin und her Bewegen getan hätten. Dabei habe es der Beschuldigte nicht zu einem Samenerguss vor den Kindern kommen lassen (Ziff. 1.4 und 2 der Anklageschrift).