Weiter habe der Beschuldigte C.________ wiederholt bis ca. zu ihrem 10. Altersjahr im Wohnzimmer auf dem Holztisch Zungenküsse verabreichte, wobei sich ihre Zungen berührten und miteinander spielten. Er habe C.________ regelmässig an deren nackten Scheide berührte, meistens abends, entweder im Elternbett beim Herumalbern oder anderen Gelegenheiten oder in C.________s Bett, wobei er seine Handlungen als Spiel darstellte und vor C.________s Mutter versteckte (Ziff. 1.1 – 1.3 der Anklageschrift).