Zum einen legt ihm die Anklage zur Last, er habe in der Zeit von ca. 2009 bis 2013 in der Familienwohnung an der I._______strasse in Bern C.________ meist im Ehebett, evtl. auch in C.________s Bett, regelmässig, d.h. wöchentlich, praktisch jedes Mal, wenn sie bei ihm im Bett war, jeweils für die Dauer von mehreren Minuten heftig umarmt und meist in der Position „Bauch gegen Bauch“ an sich gedrückt, sodass sich ihre Geschlechtsteile durch ihre Pyjamas hindurch berührten, wobei der Beschuldigte jeweils stark atmete. Weiter habe der Beschuldigte C.______