5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gebunden, d.h. die Kammer darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung