4 Mit Berufungserklärung vom 10.10.2018 beantragte die Straf- und Zivilklägerin eine erneute Befragung des Beschuldigten (pag. 413). Keine der weiteren Parteien widersetzte sich dem Beweisantrag der Straf- und Zivilklägerin. Anlässlich der Berufungsverhandlung befragte das Obergericht den Beschuldigten, die Straf- und Zivilklägerin sowie den Zeugen G.________. Die Konfrontation der Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten wurde vermieden.