Sie wendet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen, z.N. von C.________ und F.________ im Zeitraum von 2009 bis September 2016 in Bern und E.________(Ortschaft). Mit Schreiben vom 10.10.2018 erklärte die Straf- und Zivilklägerin die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit sie davon betroffen ist (pag. 413). Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 1.11.2018 keine Einwendungen gegen das Eintreten auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin. Er verzichtete auf die Anschlussberufung (pag. 423).