2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 10.7.2018 (p. 395) und die Straf- und Zivilklägerin am 12.7.2018 (p. 396) form- und fristgerecht die Berufung an. Die Urteilsbegründung der Vorinstanz vom 19.9.2018 (p. 373 ff.) wurde den Parteien mit Verfügung vom 19.9.2018 zugestellt (p. 403 f.). Mit Schreiben vom 5.10.2018 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil (pag. 411 f.). Sie wendet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen, z.N. von C.___