Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 401 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2019 Besetzung Obergerichtssuppleantin Koch (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiber Kupper Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin 1 und C.________ amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2 Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 3. Juli 2018 (PEN 17 1049) Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil...............................................................................................4 2. Berufung.....................................................................................................................4 3. Beweisanträge und oberinstanzliche Beweisergänzungen........................................4 4. Anträge der Parteien ..................................................................................................5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ...................................................6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung................................................................................6 6. Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift ........................................................................6 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt ...........................................................7 8. Beweismittel ............................................................................................................7 8.1 Objektive Beweismittel...................................................................................7 8.2 Subjektive Beweismittel .................................................................................8 9. Beweisergebnis der Vorinstanz ............................................................................16 10. Beweiswürdigung der Kammer .............................................................................17 10.1 Würdigung der objektiven Beweismittel.......................................................17 10.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel .....................................................21 11. Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt .......................................................33 III. Rechtliche Würdigung..................................................................................................34 12. Sexuelle Handlungen mit Kindern.........................................................................34 12.1 Rechtliche Grundlagen ................................................................................34 12.2 Subsumtion..................................................................................................35 IV. Strafzumessung ...........................................................................................................37 13. Anwendbares Recht..............................................................................................37 14. Allgemeines...........................................................................................................38 15. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen .................................................................38 16. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (1. Tatkomplex, Ziff. 1.1 – 1.3 der Anklageschrift) ......................................................................................................41 16.1 Objektives Tatverschulden ..........................................................................41 16.2 Subjektive Tatschwere.................................................................................43 16.3 Fazit zur Tatschwere / Einsatzstrafe............................................................43 17. Asperation mit dem 2. Tatkomplex (Ziff. 1.4 und 2 der Anklageschrift) ................43 18. Asperation mit dem 3. Tatkomplex (Ziff. 3.1 der Anklageschrift) ..........................44 19. Zeitablauf seit den Taten ......................................................................................44 20. Täterkomponenten ................................................................................................45 2 20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse .......................................................45 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren.............................................46 20.3 Strafempfindlichkeit .....................................................................................46 21. Fazit Gesamtstrafe................................................................................................47 22. Vollzug ..................................................................................................................47 V. Zivilforderung ...............................................................................................................47 23. Theoretische Grundlagen .....................................................................................47 24. Subsumption .........................................................................................................48 VI. Kosten und Entschädigung ..........................................................................................49 25. Verfahrenskosten ..................................................................................................49 26. Entschädigung der amtlichen Verteidigung ..........................................................50 27. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ..........................................50 VII. Verfügungen ................................................................................................................51 28. DNA und übrige erkennungsdienstliche Daten .....................................................51 VIII. Dispositiv......................................................................................................................51 3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 3.7.2018 (pag. 367 ff.) sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von der Anschuldigung der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nach- teil von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) und F.________ vollum- fänglich frei, unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 500.00 an den Be- schuldigten für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnis- se. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 13‘853.30 auferlegte das Gericht dem Kanton Bern. Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wies das Gericht ab. Es sprach für die Behandlung der Zivilklage keine Kosten. Weiter setzte das Gericht die Honorare der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung fest. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 10.7.2018 (p. 395) und die Straf- und Zivilklägerin am 12.7.2018 (p. 396) form- und fristgerecht die Beru- fung an. Die Urteilsbegründung der Vorinstanz vom 19.9.2018 (p. 373 ff.) wurde den Parteien mit Verfügung vom 19.9.2018 zugestellt (p. 403 f.). Mit Schreiben vom 5.10.2018 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil (pag. 411 f.). Sie wendet sich gegen den Frei- spruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen, z.N. von C.________ und F.________ im Zeitraum von 2009 bis September 2016 in Bern und E.________(Ortschaft). Mit Schreiben vom 10.10.2018 erklärte die Straf- und Zivilklägerin die vollumfängli- che Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit sie davon betroffen ist (pag. 413). Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 1.11.2018 keine Einwendungen gegen das Eintreten auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin. Er verzichtete auf die Anschlussberufung (pag. 423). Die Berufungsverhandlung fand am 29. April 2019 vor dem Obergericht des Kan- tons Bern statt. 3. Beweisanträge und oberinstanzliche Beweisergänzungen Oberinstanzlich wurden ein Leumundsbericht sowie ein Bericht über die wirtschaft- lichen Verhältnisse des Berufungsführers, datierend vom 28.3.2019 (pag. 462 ff.), ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 1.4.2019 (pag. 485) und ein Ver- laufsbericht betreffend die psychiatrische Behandlung des Beschuldigten, datierend vom 9.4.2019 (pag. 462 ff.), eingeholt. 4 Mit Berufungserklärung vom 10.10.2018 beantragte die Straf- und Zivilklägerin eine erneute Befragung des Beschuldigten (pag. 413). Keine der weiteren Parteien wi- dersetzte sich dem Beweisantrag der Straf- und Zivilklägerin. Anlässlich der Berufungsverhandlung befragte das Obergericht den Beschuldigten, die Straf- und Zivilklägerin sowie den Zeugen G.________. Die Konfrontation der Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten wurde vermieden. 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft, v.d. H.________, stellte und begründete an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. April 2019 folgende Anträge (pag. 525): I. A.________ sei schuldig zu erklären: Der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen gemäss der Anklageschrift vom 11. De- zember 2017, namentlich - in der Zeit zwischen ca. 2009 und 2013 in Bern z.N. von C.________; - ca. im Jahre 2019 in Bern z.N. von F.________; - in der Zeit zwischen ca. Juni 2014 und September 2016 in E.________(Ortschaft) z.N. von C.________ und er sei in Anwendung von Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 187 Ziff. 1 StGB sowie von Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Mona- ten bei einer Probezeit von zwei Jahren 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Eine Gebühr von Fr. 8000.00 gemäss Art. 21 lit. a VKD II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei der zuständigen Behörde zu erteilen. 2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Fürsprecherin D.________ stellte und begründete namens der Straf- und Zivilklä- gerin folgende Anträge (pag. 528): 1. A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen zum Nachteil der Privatklägerin. 1.1 von ca. 2009 – 2013 in Bern gemäss Ziffer I.1. (d.h. Ziffern I.1.1. bis I.1.4) AKS; 1.2 von ca. Juni 2014 bis September 2016 in E.________(Ortschaft) gemäss Ziffer I.3 (d.h. Ziffern I.3.1. und I.3.2) AKS 2. A.________ sei angemessen zu bestrafen. 3. A.________ sei zu verurteilen 3.1 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3.2 zur Bezahlung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber von CHF 8‘000.00, nebst Zins zu 5% seit 01. Mai 2013, an die Privatklägerin; 3.3 zu den erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin gemäss Kosten- noten. 5 4. Das erst- und das oberinstanzliche Honorar der Anwältin der Privatklägerin sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 530): 1. A.________ sei von sämtlichen Anschuldigungen freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Es sei eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten. 4. A.________ sei eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten. 5. Die Zivilforderung der Privatklägerschaft sei abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie hat das erstinstanzli- che Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot (Ver- bot der reformatio in peius) gebunden, d.h. die Kammer darf das Urteil auch zu Un- gunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 11. Dezember 2017 (pag. 289 ff.) vorgeworfen, sich der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach began- gen, strafbar gemacht zu haben. Zum einen legt ihm die Anklage zur Last, er habe in der Zeit von ca. 2009 bis 2013 in der Familienwohnung an der I._______strasse in Bern C.________ meist im Ehebett, evtl. auch in C.________s Bett, regelmäs- sig, d.h. wöchentlich, praktisch jedes Mal, wenn sie bei ihm im Bett war, jeweils für die Dauer von mehreren Minuten heftig umarmt und meist in der Position „Bauch gegen Bauch“ an sich gedrückt, sodass sich ihre Geschlechtsteile durch ihre Pyja- mas hindurch berührten, wobei der Beschuldigte jeweils stark atmete. Weiter habe der Beschuldigte C.________ wiederholt bis ca. zu ihrem 10. Altersjahr im Wohn- zimmer auf dem Holztisch Zungenküsse verabreichte, wobei sich ihre Zungen berührten und miteinander spielten. Er habe C.________ regelmässig an deren nackten Scheide berührte, meistens abends, entweder im Elternbett beim Herum- albern oder anderen Gelegenheiten oder in C.________s Bett, wobei er seine Handlungen als Spiel darstellte und vor C.________s Mutter versteckte (Ziff. 1.1 – 1.3 der Anklageschrift). Zum anderen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er ha- be im Jahr 2009 in der Familienwohnung an der I._____strasse in Bern im Ehebett seine Hosen heruntergezogen, seinen Penis vor C.________ und F.________ ent- blösst und die beiden Kindern motiviert, mit dem nackten, erigierten Penis zu spie- len, was C.________ und F.________ durch Anfassen und hin und her Bewegen getan hätten. Dabei habe es der Beschuldigte nicht zu einem Samenerguss vor den Kindern kommen lassen (Ziff. 1.4 und 2 der Anklageschrift). 6 Schliesslich habe der Beschuldigte in einer unbestimmten Anzahl Einzelfälle, grundsätzlich jeden Morgen, in der Zeit von ca. Juni 2014 bis September 2016 in der Familienwohnung am J.________weg in E.________(Ortschaft) C.________ an sich gezogen und im Stehen gegen ihren Willen in der Position „Bauch an Bauch“ fest an sich gedrückt und geküsst (Zungenküsse), sodass die Geschlechts- teile gegenseitig durch die Kleider aneinandergepresst wurden, C.________ den Penis des Beschuldigten spürte und ihre Brüste spürbar eng an den Körper des Beschuldigten gedrückt wurden, sodass es sie schmerzte. Im August oder Sep- tember 2016 in der Familienwohnung am J.________weg in E.________(Ortschaft) habe der Beschuldigte C.________ gezielt von hinten über den Kleidern an den Po gegriffen, als diese gerade ihre Mutter umarmte und ihn weder kommen sah noch sein Zupacken hätte abwehren können(Ziff. 3 der Anklageschrift). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Was die Abgrenzung zwischen unbestrittenem und bestrittenem Sachverhalt anbe- langt, ist zu differenzieren: Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich, in irgendeiner Art sexuelle Handlungen mit der Straf- und Zivilklägerin vorgenommen zu haben. Hingegen werden diverse von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Abläufe nicht bestritten bzw. sogar eingestanden, welche der Beschuldigte jedoch als blosse All- tagshandlungen bzw. als normales Verhalten innerhalb einer Familie darstellt. Da- zu gehören etwa das regelmässige Umarmen, das gemeinsame Kuscheln im Bett oder die Küsse auf den Mund. Der Beschuldigte verneint hierbei jedoch jegliche sexuelle Hintergedanken. Auch ein Berühren der Straf- und Zivilklägerin an der Scheide hält der Beschuldigte nicht für gänzlich ausgeschlossen, macht aber gel- tend, dies sei unabsichtlich geschehen. Soweit die expliziten sexuellen Handlungen betreffend, namentlich das Manipulieren am Penis des Beschuldigten sowie die Zungenküsse, ist der Sachverhalt hingegen vollständig bestritten. 8. Beweismittel 8.1 Objektive Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlage die nachfolgend genannten objektiven Beweismittel vor. Auf deren Inhalt wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Be- weiswürdigung eingegangen. Medizinische Berichte betreffend den Beschuldigten - Gutachten Ärztliches Begutachtungszentrum GmbH (ABI) vom 23.2.2016 (pag. 219 ff.) - Schreiben vom 29.8.2015 betreffend die Aufklärung für die Operation des Bla- sentumors (pag. 260 ff.) - Operations- und Austrittsbericht vom 3.11.2015, Urologiezentrum Bern (pag. 263 f.) - Bericht Inselspital Bern, Kardiologie, vom 6.10.2015 (pag. 266 ff.) - Kostengutsprache Inselspital Bern, Pneumologie, vom 7.3.2016 (pag. 270) 7 - Unterlagen zum Ersatz der Herzklappe bzw. zum Ersatz Aortenbogen (pag. 266 ff.) - Aufnahmebericht Psychiatrische Dienste Spital STS AG, Psychiatrischer Dienst E.________(Ortschaft), vom 24.11.2016 (pag. 271 f.) - Therapieverlaufsbericht von Dr. med. K.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9.4.2019 (pag. 495 f.) Medizinische Berichte betreffend die Straf- und Zivilklägerin - Therapiebericht betreffend C.________, ausgestellt durch LANTANA, Fachstel- le Opferhilfe bei sexueller Gewalt, vom 7.11.2017 (pag. 281 ff.) - Beobachtungsbericht der Stelle Familien Support Bern West vom 25.6.2018 (pag. 337 f.) Auswertung der Mobiltelefondaten der Straf- und Zivilklägerin und von F.________ Die Auswertung der Mobiltelefondaten ergab keine wesentlichen Erkenntnisse (pag. 6 f. und 86 ff.). 8.2 Subjektive Beweismittel 8.2.1 Vorbemerkung Der Kammer liegen diverse subjektive Beweismittel in Form von Aussagen sowie zweier Briefe des Beschuldigten vor. Deren Inhalt wird nachfolgend zusammenge- fasst wiedergegeben. 8.2.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin schildert regelmässige Übergriffe durch den Beschuldig- ten, ihren Vater. So gibt sie an, der Beschuldigte habe mit ihr regelmässig zum Schein („virtuell“) im Ehebett und in ihrem eigenen Bett Windeln wechseln gespielt, als sie längst trocken war. Er habe „Luftwindeln“, d.h. gar keine Windeln verwendet, sondern nur so getan, also ob er Windeln wechseln müsste. Dabei sei er ihr jeweils mit der Hand über den Po und die nackte Scheide gefahren. Er sei kurz über die Scheide gefahren, ohne darauf zu verweilen (pag. 11 Min. 14:12; pag. 12 f. Min. 14:29; pag. 22 Min. 14:30). Auch bei anderen Anlässen habe er sie an der Scheide berührt, so etwa, als er sie am ganzen Körper gekitzelt habe (pag. 13 Min. 14:31; pag. 22 Min. 14:29). Wenn die Mutter ins Zimmer gekommen sei, habe der Be- schuldigte ihr (der Straf- und Zivilklägerin) gesagt, sie müssten sich nun wieder „normal“ verhalten. Gelegentlich habe er sie auch unter der Bettdecke versteckt. Zudem habe er gesagt, sie solle nichts herum erzählen, wobei sie sich erst jetzt vorstellen könne, was er gemeint habe (pag. 12 Min. 14:25; pag. 13 Min. 14:37). Die Straf- und Zivilklägerin nimmt an, die Vorfälle im Bett hätten sich abends zuge- tragen, weil sie und der Beschuldigte jeweils Pyjamas getragen hätten, wobei der Beschuldigte ihr dann die Hose habe herunterziehen können, um Wickeln zu spie- len (pag. 12 Min. 14:27). Der Beschuldigte habe sie ausserdem einmal über den Kleidern an der Scheide angefasst, als die ganze Familie im Ehebett herumgeblödelt und sie sich freiwillig 8 dorthin begeben habe. Danach habe sie solche Situationen gemieden (pag. 12 Min. 14:17). Die Berührungen an ihrer Scheide hätten sich im Ehebett der Eltern oder in ihrem Hochbett zugetragen, als sie im L.________(Wohnsiedlung) in Bern gewohnt hät- ten, wobei sie sich erst ab der ersten Klasse an solche Vorfälle erinnere. Nach dem Umzug nach E.________(Ortschaft) (im Jahr 2014) hätten sich keine derartigen Übergriffe im Bett mehr ereignet, sondern bloss unangemessene Umarmungen, unerwünschte Küsse auf den Mund sowie einmal eine Berührung am Hintern (pag. 12 Min. 14:17 und 14:23; pag. 13 Min. 14:44: pag. 22 Min. 14:37). Ein einziges Mal sei ihr jüngerer Bruder F.________ bei sexuellen Handlungen da- bei gewesen. Der Beschuldigte habe seine Pyjamahose im Ehebett ausgezogen und sie beide (die Straf- und Zivilklägerin und F.________) aufgefordert, an seinem Geschlechtsteil zu spielen. Dies hätten sie und ihr Bruder ohne zu hinterfragen gemacht. Der Penis des Vaters habe nach oben gezeigt und er sei anschliessend auf die Toilette gegangen. Sie habe nie mit ihrem Bruder darüber gesprochen. Al- tersmässig sei ihr Bruder damals im Kindergarten gewesen und sie wisse nicht, ob er sich daran erinnere. Eine solche Handlung habe sich nur einmal zugetragen (pag. 11 Min. 14:13; pag. 13 Min. 14:39 ff.). Weiter schildert die Straf- und Zivilklägerin, dass der Beschuldigte ihr im L.________(Wohnsiedlung) in Bern regelmässig Zungenküsse gegeben habe, als sie im Wohnzimmer sassen. Der Beschuldigte sei auf dem niedrigen Salontisch aus Holz gesessen, während sie ihm zugewandt auf seinem Schoss gesessen sei. Sie bezeichnet die Stellung als „Tintenfisch“. Ob der Vater ihr die Zunge in den Mund gesteckt habe, wisse sie nicht mehr genau. Die Zungen hätten miteinander gespielt (pag. 13 Min. 14:32; pag. 21 Min. 14:23 f.). Schliesslich spricht die Straf- und Zivilklägerin von regelmässigen Umarmungen des Beschuldigten, an welche sie sich ebenfalls ab der ersten Klasse erinnert. Der Beschuldigte habe sie teilweise so stark umarmt, dass es ihr wehgetan und sie sein Geschlechtsteil an ihrem Bauch bzw. ihrem Geschlechtsteil gespürt habe. Sie habe sich am starken Atmen des Beschuldigten gestört. Diese Umarmungen hätten sich vorwiegend im Bett liegend, aber auch stehend zugetragen. Er habe sie weiterhin umarmt, nachdem sie in die Pubertät gekommen sei und ihre Brüste gewachsen seien. Sie habe sich gegen die Umarmungen gesperrt. Der Beschuldigte habe dies bemerkt, und verlangt, dass sie ihn richtig umarme bzw. er habe die Bemerkung gemacht, ihre Reaktion sei wohl wegen ihrer Brüste und er sei beleidigt gewesen. In E.________(Ortschaft) hätten sie sich auch zur Begrüssung morgens umarmt. Sie habe auch bei den Umarmungen in E.________(Ortschaft) seinen Penis an ih- rem Bauch gespürt, allerdings hätten die Umarmungen wenige Sekunden gedauert und sie könne keine Angaben zum Zustand des Penis machen (pag. 11 Min. 14:11; pag. 13 Min. 14:42; pag. 23 Min. 14:43 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wiederholte die Straf- und Zivilkläge- rin im Wesentlichen ihre bis dahin gemachten Aussagen. So führte sie aus, dass sie und der Beschuldigte mehrmals im Bett gewesen seien und sie immer ein Spiel gespielt hätten. Sie hätten gespielt, dass sie ein Baby sei und als ob der Beschul- 9 digte ihr durchsichtige Windeln anziehen würde. Dabei habe er ihre Genitalien an- gefasst und so getan, als würde er sie putzen. Dies sei an der I._____strasse ge- wesen, als sie in der 5. oder 6. Klasse gewesen sei, es könne aber auch früher gewesen sein. Jedoch könne es auch in E.________(Ortschaft) gewesen sein, sie sei etwas verwirrt, da sie so oft umgezogen seien. Weiter führte sie aus, der Be- schuldigte habe sie auch auf den Mund geküsst. Sie habe es immer der Mutter ge- sagt, dass sie das nicht wolle. Einmal, als sie mit dem Beschuldigten im Brocken- haus gewesen sei, habe sie es ihm aber direkt gesagt (pag. 512 Z. 35 ff.). Erneut schilderte die Straf- und Zivilklägerin zudem die Situation, in welcher sie mit dem Beschuldigten im Wohnzimmer im „Tintenfischsitz“ auf einem Tischlein gesessen habe, er sie fest an sich gedrückt und mit der Zunge geküsst habe. Sie erinnerte sich ausserdem daran, dass die Mutter damals hinten dran gesessen sei und sie dies eigentlich hätte sehen müssen, das habe die Straf- und Zivilklägerin „schräg“ gefunden. Am Morgen nach dem Aufstehen habe der Beschuldigte sie manchmal umarmt, so dass sich ihre Genitalien berührt hätten. Ihre Oberweite habe dabei wehgetan, und er habe sie dabei auch geküsst (pag. 513 Z. 1 ff.). Als sie in der Schule das Thema gehabt hätten, habe sie schliesslich bemerkt, dass das alles nicht sein dürfe. Da habe sie immer mehr Angst bekommen. Sie sei sich ganz si- cher, dass es ihr Vater gewesen sei, welcher die geschilderten Handlungen mit ihr vorgenommen habe, es könne niemand anderes gewesen sein (pag. 513 Z. 15 ff.). Das Wichtigste, als sie im September 2016 von zu Hause weggegangen sei, sei gewesen, dass sie von zu Hause weg komme, dass sie weg sei von ihrem Vater, damit dieser sie nicht mehr anfasse. (pag. 514 Z. 11 f.). Die Straf- und Zivilklägerin präzisierte hierzu, dass sie sich in der Familie nicht wohl gefühlt habe. Sie habe sich wie die Mutter ihrer Brüder gefühlt. Sie als Kinder hätten im Haushalt helfen müssen, zum Beispiel beim Abwaschen, sie habe dies „asi“ gefunden, die Eltern hätten ja auch helfen können. Ihre Mutter habe immer ferngesehen, sie habe nichts gemacht. Sie sei auch immer lange wach gewesen und sei erst aufgestanden, wenn sie (die Kinder) von der Schule gekommen seien. Erst dann habe sie ange- fangen zu kochen und sie hätten immer erst kurz vor der Schule essen können. Manchmal hätten sie auch gar kein Mittagessen erhalten und seien zu den Nach- barn essen gegangen, da ihre Mutter nicht aufgestanden sei. Ab und zu habe ihr Vater Essen gekocht, dies pünktlich. Die Straf- und Zivilklägerin fügte an, sie habe nicht das Helfen an sich „asi“ gefunden, sondern die Menge und die allgemeine Si- tuation. Man hätte dies sehen müssen, um es zu verstehen (pag. 516 Z. 6 ff.). 8.2.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte räumte ein, es sei möglich, dass er seine Tochter C.________, die Straf- und Zivilklägerin, beim Aufstehen und Verlassen des Bettes oder beim Duschen unabsichtlich an der Scheide berührt habe (pag. 66 Z. 173 ff.; pag. 76 Z. 164; pag. 79 Z. 287). Auch Küsse auf den Mund („müntschele“) von C.________ räumte der Beschuldigte ein, allerdings seien solche schon lange nicht mehr erfolgt (pag. 64 Z. 93 f.; pag. 66 Z. 186). Ansonsten stritt er die ihm in der Anklage zur Last gelegten Handlungen ab. Es habe keine körperliche bzw. sexuelle Beziehung zwischen ihnen gegeben (pag. 64 Z. 90; pag. 76 Z. 174 ff.). Kitzeln sei bloss ein Spiel mit den Kindern gewesen, ohne dass sexuelle Hintergedanken dabei gewe- 10 sen seien (pag. 65 Z. 108 f.). Als C.________ älter als drei gewesen sei, habe er seine Frau gebeten, C.________ zu baden (pag. 65 Z. 111 f.). Wenn C.________ alleine zu ihm ins Bett gekommen sei, sei er sofort aufgestanden, damit nichts pas- sieren könne. Damals sei sie 3 - 4 jährig gewesen (pag. 65 Z. 126 ff.). Von körperlichen Berührungen an C.________ im Bett wisse er nichts. Er habe damals gesagt, er habe kein Interesse und habe sich Grenzen gesetzt (pag. 65 Z. 142 f.). Der Beschuldigte antwortete anlässlich seiner ersten Befragung bei der Kantonspolizei Bern vom 27.10.2016 nicht auf die Frage, ob er zu C.________ und den beiden Söhnen ins Bett gegangen sei. Er sage jetzt nichts mehr, er habe ge- nug gesagt (pag. 67 Z. 223 f.). Auf die Frage, ob er C.________ Zungenküsse ge- geben habe, wollte der Beschuldigte in seiner ersten Befragung ebenfalls nicht antworten. Hingegen bezichtigte er seinen Sohn M.________, dieser habe ihm (dem Beschuldigten) an der I.________strasse einen solchen Kuss geben wollen, was er nicht erlaubt habe (pag. 66 Z. 189 ff.). In seiner zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft am 31.3.2017 behauptete er sodann dasselbe von seiner Toch- ter C.________. Diese habe probiert, ihm einen Zungenkuss zu geben, was er ab- gewiesen habe. Dies sei aber nicht in E.________(Ortschaft) gewesen, da es ihm dort gesundheitlich schlecht gegangen sei (pag. 74 Z. 111 ff.). Der Beschuldigte machte sogar geltend, C.________ hätte gewollt, dass er mit ihr intim werde und sie berühre, aber er habe abgelehnt (pag. 78 Z. 261; pag. 79 Z. 275 f.). Umarmungen habe es gegeben, wenn man sich lange nicht gesehen habe, aber nicht so, dass C.________ seinen Penis hätte spüren können und ohne speziell starkes Zudrücken (pag. 77 Z. 206 ff.). Seine Frau habe gesagt und ihm von C.________ ausgerichtet, es sei Zeit, dass er C.________ nicht mehr auf den Mund küsse und nicht mehr umarme, da sie in die Pubertät komme. Das habe er dann nicht mehr gemacht, aber im Gegenzug sei C.________ von sich aus ge- kommen und habe ihn umarmt oder gewollt, dass er ihr einen Gutenachtkuss auf die Backe oder die Stirn gebe (pag. 74 Z. 87 ff.). Der Beschuldigte gab an, er fühle sich sexuell nicht zu Kindern hingezogen und er sei nicht pädophil (pag. 67 Z. 220 f. und Z. 231). Zu den Umständen der Anzeige führte er aus, C.________ habe am Montag und Dienstag geschnuppert, was gut gegangen sei. Am Mittwoch sei sie spätabends nach Hause gekommen. C.________ und die Mutter hätten abgemacht, dass die Mutter sie am Donnerstagabend im Restaurant abhole und C.________ Zimmer- stunde mache. Davon habe er nichts gewusst. Am Donnerstagmorgen habe er ihr die Zimmerstunde verboten. Er habe Angst gehabt, dass ihr etwas passiere und sie sexuell genötigt werden könnte. In diesem Zusammenhang habe er seltsam gefun- den, dass der Nachbar G.________ den ganzen Mittwoch bei C.________ im Re- staurant verbracht habe (pag. 73 Z. 52 ff.). Die Aussagen von C.________ erklärte sich der Beschuldigte in seiner Erstbefragung mit der Pubertät, mit dem Umstand, dass sich C.________ an andere Männer hänge, mit dem Handy herumspiele und fern schaue (pag. 67 Z. 238 ff.). In der zweiten Befragung erklärte sich der Be- schuldigte die Anzeige der Straf-und Zivilklägerin damit, dass diese ein Trauma von einem anderen Mann habe, beispielsweise von N.________, G.________ oder O.________ (pag. 75 Z. 157 ff.; pag. 79 Z. 289 ff.). Zudem beschuldigte er seine 11 Tochter C.________, sie könne gut lügen und schauspielern. Sie habe einmal ihrer Mutter angegeben, er habe sie an der Brust gerieben, bis sie erwacht sei, obwohl er sie an der Schulter geweckt habe (pag. 80 Z. 324 ff.; pag. 357 Z. 12 ff.). Als wei- teres Beispiel für das Schauspielern von C.________ nannte der Beschuldigte ihr Verhalten betreffend Hausaufgaben (pag. 357 Z. 10 ff.). Er, der Beschuldigte, habe schon früher wegen der Vorfälle betreffend C.________ zur Polizei gehen wollen. Ihm sei aufgefallen, dass C.________ immer über Be- schwerden an der Scheide geklagt habe, wenn sie von N.________ zurückge- kommen sei (pag. 79 Z. 289 ff.). Er habe an der Hochzeit von N.________ gese- hen, dass C.________ auf dessen Schoss gesessen sei und sie sich umarmt hät- ten. Dieser Gedanke habe ihn geplagt (pag. 80 Z. 312 ff.). Diese Aussagen wieder- holte er in groben Zügen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 356 Z. 24 ff.). Die Angaben von C.________, wonach er sich sexuell an ihr vergangen ha- be, erklärte er sich mit der Eifersucht der Tochter (pag. 356 Z. 43 ff.). Auf seine Erstaussagen angesprochen, erklärte der Beschuldigte, er sei jeweils aus Sicher- heitsgründen aus dem Bett aufgestanden, als C.________ zu ihm gekommen sei. Er habe nicht gewollt, dass seine Frau eifersüchtig werde oder auf die Idee komme, er habe etwas mit C.________, wenn sie ihn mit C.________ im Bett sehe, dies aufgrund seiner früheren Erfahrungen (pag. 78 Z. 237 ff.). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte diesbezüglich weiter an, er habe schauen müssen, dass es zwischen der Straf- und Zivilklägerin und seiner Frau keine Spannungen gegeben habe, er erkläre sich dies mit Eifersucht (pag. 355 Z. 26 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu den Vorwürfen befragt. Er gab an, diese stimmten nicht. Sie hätten schon Spiele gespielt, aber es habe keine sexuellen Handlungen gegeben. An Zungenküsse könne er sich nicht erinnern (pag. 521 Z. 34 ff.). Ebenso habe es keinen Vorfall ge- geben, bei welchem er C.________ und F.________ dazu aufgefordert haben soll, an seinem Penis herumzuspielen (pag. 522 Z. 12). Dass die Körper fest aneinan- der gedrückt worden seien, habe zwar stattgefunden, jedoch nur, wenn C.________ im Jungwacht Lager gewesen sei und sie sich länger nicht gesehen hätten. Es sei jedoch kein sexuelles Empfinden dabei gewesen (pag. 522 Z. 3 ff.). Zudem hätten sie sich hin und wieder umarmt, besonders wenn C.________ in die Schule gegangen sei. Dies sei jedoch normal gewesen und nicht besonders fest (pag. 522 Z. 20 ff.). Zum Vorwurf, er habe C.________ einmal am Po berührt, sag- te er, dass er sie einmal morgens umarmt habe und er so müde gewesen sei, dass ihm der Arm „hinunter gefallen“ sei und er sie unabsichtlich am Po berührt habe. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass er dies nicht machen solle. Sie sei „über- streng“ zu ihm gewesen (pag. 522 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte bestätigte seine Aussagen aus der Strafuntersuchung, wonach er C.________ womöglich unab- sichtlich an der Scheide berührt habe, dies beim Aufstehen vom Bett. Zu Begrün- dung, wie es dazu hätte kommen können, führte er aus, dass die Kinder Verste- cken gespielt hätten und C.________ zu ihm ins Bett gekommen sei. Er sei müde gewesen vom Arbeiten, da könne es sein, dass er sie unabsichtlich berührt habe. Dies sei aber unbewusst geschehen (pag. 523 Z. 1 ff.). 12 8.2.4 Schriftliche Angaben des Beschuldigten Der Beschuldigte liess über Rechtsanwalt B.________ zwei Briefe vom 24.11.2016 (pag. 147 ff.) und 8.1.2017 (pag. 162 ff.) einreichen. Im Brief vom 24.11.2016 schildert der Beschuldigte ausführlich das allgemeine eheliche Zusammenleben, das Familienleben, die Wohnsituation, die gesundheitli- che und die berufliche Situation. Er bekräftigt seine Unschuld und bezichtigt im Ge- genzug vier andere Männer, seine Tochter C.________ sexuell belästigt oder gar vergewaltigt zu haben, nämlich N.________, O.________, G.________ sowie den Koch des Restaurants P.________ in Q.________ (Ortschaft), wo die Straf- und Zivilklägerin ihre Schnupperlehre absolvierte. Zudem führt der Beschuldigte aus, er glaube, C.________ sei von den genannten Personen oder aber von der Mutter, seiner Ehefrau, gezwungen worden, ihn anzuzeigen. Betreffend N.________ ver- mutet der Beschuldigte, dieser habe seine Tochter C.________ missbraucht. Hier- zu erwähnt er mehrere Vorfälle: C.________ sei von N.________ aus den Ferien zurückgekehrt und habe angeblich gesagt, ihre Scheide schmerze. Dies sei öfters vorgekommen, als sie bei N.________ gewesen sei. Er schildert einen weiteren Vorfall, bei welchem N.________ in die Toilette gekommen sei, als C.________ auf dem WC gesessen und sie ihn hinausgeschickt habe. Zudem hat es dem Beschul- digten missfallen, dass C.________ auf der Hochzeit von N.________ auf dessen Schoss sass und ihn umarmte. Die Vorwürfe münden schliesslich darin, dass der Beschuldigte N.________ der Vergewaltigung seiner Tochter C.________ verdäch- tigt. In Bezug auf O.________ führt der Beschuldigte aus, dieser sei mit dem Finger am Oberschenkel seiner Tochter C.________ hochgefahren und habe Annähe- rungsversuche gemacht. O.________ und C.________ hätten zu 99% ein Verhält- nis miteinander. Sie seien anlässlich eines Fests zusammen im Zimmer von C.________ gewesen, als seine Schwester, C.________s Tante, dort eingetreten sei. Darauf seien die beiden sofort auseinandergegangen. Zu G.________ führt der Beschuldigte aus, C.________ habe in den Sommerferien oft gefragt, ob sie zu G.________ gehen könne. Er habe Angst gehabt, weil C.________ mit 13 Jahren im Schutzalter sei und für ihn sei das langsam auffällig geworden, weshalb er sie gefragt habe, ob sie ein Verhältnis mit ihm habe. Dies habe sie wütend verneint. Der Beschuldigte störte sich weiter daran, dass G.________ angeblich den ganzen Mittwoch im Restaurant P.________ in Q.________(Ortschaft) gewesen sei, als C.________ dort arbeitete und dass er sie abholte. Er vermutete, C.________ wer- de möglicherweise von G.________ belästigt. Dafür, dass der Koch des Restau- rants C.________ belästigt haben könnte, nennt der Beschuldigte keinerlei An- haltspunkte. Schliesslich thematisiert der Beschuldigte einen angeblichen sexuellen Übergriff seines Sohnes M.________ auf seine Tochter C.________ im Sommerla- ger der Jungwacht, ohne nähere Angaben zu den dortigen Ereignissen zu machen. Er gibt an, es sei ihm nicht klar, ob M.________ C.________ habe betasten wollen. Er wiederholt, wie bereits in seinen Aussagen vor der Polizei, dass C.________ lü- ge und schauspielere und wiederholt den Vorfall mit dem Wecken seiner Tochter in den Herbstferien 2016, bei welchem diese gegenüber der Mutter fälschlicherweise angegeben habe, er habe sie an der Brust gerieben (pag. 147 ff.). 13 Im zweiten Brief vom 8.1.2017 wiederholt der Beschuldigte die bisher gemachten Angaben weitgehend, weshalb darauf verzichtet wird, diese wiederzugeben. 8.2.5 Aussagen von R.________ Die Mutter der Straf- und Zivilklägerin und Exfrau des Beschuldigten machte hin- sichtlich der von der Straf- und Zivilklägerin erhobenen Vorwürfe keine direkten Beobachtungen. Sie habe erst beim Gespräch mit dem Sozialdienst davon erfah- ren (pag. 43 Z. 46). Sie habe zuvor nie Verdacht geschöpft (pag. 43 Z. 84 f.). Nach ihren Beobachtungen habe der Beschuldigte mit den Kindern einfach gespielt. Was sie gesehen habe, habe sie normal gefunden (pag. 44 Z. 109 ff.). Er sei sicher auch schon bei den Kindern im Bett gewesen. Sie habe es gesehen, aber nichts Abnormales gedacht. Das sei sowohl an der I.________strasse wie auch in E.________(Ortschaft) so gewesen. Ihr Mann habe immer Kleider oder ein Pyjama getragen, er sei nie nackt gewesen (pag. 44 Z. 139 ff.). Darauf angesprochen, ob sie glaube, dass ihr Mann sexuelle Handlungen mit C.________ vorgenommen ha- be, antwortete sie ja, sie denke schon. Dies begründete sie damit, dass C.________ ihr immer wieder gesagt habe, dass sie die Nähe des Vaters nicht lei- den möge. C.________ habe ihr auch den Auftrag gegeben, ihm dies zu sagen. Dies habe sie wohl ein paar Mal gemacht. Sie habe ihm gesagt, dass er dies las- sen solle, da C.________ in der Pubertät sei. Er habe darauf nicht gross reagiert. Er habe gesagt, dass er sie einfach nur umarmen wolle. Beim Gutenachtkuss sei es dasselbe gewesen. C.________ habe von ihm auch keinen Kuss auf den Mund gewollt. Sie habe ihn einfach auf die Wange küssen wollen, er habe aber seinen Kopf gedreht und habe ihr einen Kuss auf den Mund gegeben. Er habe es nicht ak- zeptiert. Auch der Tochter ihrer Schwester S.________, T.________, habe er ge- gen ihren Willen zur Begrüssung oder Verabschiedung Küsse auf den Mund gege- ben (pag. 43 Z. 62 ff.). C.________ habe ein gutes Verhältnis zum Nachbarn G.________. Sie sorge sich oft um dessen kleine Tochter und er helfe ihr bei den Hausaufgaben, worüber sie froh sei. Der Beschuldigte habe es gar nicht gerne, wenn C.________ sich bei G.________ aufhalte (pag. 44., Z. 143 ff.). Rein vom Verhalten ihrer Söhne könne sie sich gut vorstellen, dass auch bei diesen sexuelle Übergriffe erfolgt seien, be- sonders bei F.________. M.________ sei selber einmal Opfer von sexuellen Über- griffen gewesen im Kinderheim AA.________ in AB.________ (Ortschaft). Jetzt werde M.________ selbst sexueller Übergriffe auf einen Knaben beschuldigt (pag. 45 Z. 154 ff.). 8.2.6 Aussagen von F.________ Der im Zeitpunkt der Befragung 12-jährige F.________, Sohn des Beschuldigten und Bruder der Straf- und Zivilklägerin, sagte im Rahmen der Videobefragung vom 5.12.2016 aus, es sei vorgekommen, dass man sich in der Familie „Müntschis“ auf den Mund, die Wange oder die Stirn gegeben habe. Er könne dies nicht ausstehen und es „gruuse“ ihn. Es sei vorgekommen, dass er mit den Geschwistern im Bett der Eltern geschlafen habe, wobei sie jeweils Pyjamas getragen hätten. Diese hät- ten sie nur zum Duschen ausgezogen. F.________ verneint, dass er seinen Vater jemals nackt im Bett gesehen habe. Wenn sein Vater sich auf sein Bett gelegt ha- be, sei er, F.________, in das Bett des Vaters gegangen. Er habe nur einmal mit 14 seinem Vater zusammen im Bett gelegen, aber sie seien angezogen gewesen. Sie hätten einander nicht angesehen, dann sei der Vater auf die Toilette gegangen. Sein Vater sei nicht schwul und er auch nicht. Betatschen könne man nur eine Frau, so etwas habe er noch nie bei einem Knaben gesehen. Er habe im Bett noch nie etwas mit seinem Vater machen müssen, was er nicht gern gehabt habe. Er würde den Penis des Vaters nie anfassen, so etwas habe der Vater nie von ihm verlangt und er habe auch nie gesehen, dass C.________ oder M.________ so etwas gemacht hätten (pag. 33 ff.). 8.2.7 Aussagen von G.________ G.________ gab gegenüber der Polizei an, er habe zuerst die Mutter der Straf- und Zivilklägerin als Nachbarin kennen gelernt. Deren Tochter, die Straf- und Zivilkläge- rin, habe eine gute Beziehung zu Kindern gehabt, weshalb sie auf seine (G.________s) Tochter aufgepasst habe. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihm Sa- chen aus der Familie erzählt, auch, dass sie Stress habe und den ganzen Haushalt machen müsse (pag. 49 Z. 22 ff; pag. 50 Z. 51 ff und Z. 59 ff.). Er selbst habe be- merkt, dass ihre Mutter überlastet gewesen sei (pag. 49 Z. 22 ff.). C.________ ha- be ihm gegenüber angegeben, der Beschuldigte begrabsche sie im Brust- und Schambereich und er habe ihr auch schon Zungenküsse gegeben. Weil C.________ ein Teenager und in der Pubertät gewesen sei, habe er das ganze mit Vorsicht genossen, er sei aber hellhörig geworden. Er sei nie dabei gewesen und wisse nicht, ob diese Vorwürfe stimmten. Hingegen habe er mitbekommen, dass der Beschuldigte, der Vater von C.________, ein impulsiver Typ sei und auch schon auf dem Balkon herumgeschrien habe (pag. 50 Z. 59 ff.). In der Schnupperlehre Ende September 2016 sei die Situation eskaliert. Er habe C.________ am Montag Geld geben müssen, damit sie nach Q.________(Ortschaft) habe fahren können, weil die Mutter ihr kein Geld hierfür gegeben habe. Auch am Dienstag habe er sie begleiten müssen, weil sie kein Geld für die Reise erhalten habe. Am Mittwoch sei es dasselbe gewesen. Am Mittwoch- abend sei sie vom Beschuldigten zusammengeschissen worden, weil er nicht mehr wollte, dass sie wie an den beiden Vortagen Zimmerstunde mache. Am Donners- tagmorgen habe er dies erfahren. Die Straf- und Zivilklägerin sei um 6.30 Uhr zit- ternd und heulend vor seiner Türe gestanden und habe vom Verbot des Beschul- digten betreffend die Zimmerstunde berichtet und angegeben, dass er sie zusam- mengeschrien habe. Sie hätten sowieso für diesen Tag abgemacht, weshalb er sie erneut nach Q.________(Ortschaft) gebracht habe. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nicht mehr nach Hause. Die Straf- und Zivilklägerin habe in dieser Zeit auch noch Kontakt mit ihrer Mutter per SMS gehabt. Später habe die Mutter mit ihm telefoniert und gefragt, was „abgehe“. Er selbst habe dann die Jugendberatungsstelle kontak- tiert und einen Gesprächstermin vereinbart. Er habe die Straf- und Zivilklägerin ab- geholt. Diese habe dann ein Einzelgespräch gehabt und er habe sie an diesem Tag nicht mehr gesehen (pag. 50 Z. 80 ff.). Hinsichtlich der Vorwürfe betreffend sexueller Übergriffe habe ihm die Straf- und Zivilklägerin erzählt, der Beschuldigte habe sie an den Brüsten angefasst als sie die Grippe hatte und er sie mit Salbe eingerieben habe, er habe ihr einen Klaps auf den Po gegeben, sie im Schambereich angefasst und er sei zu allen drei Kindern 15 ins Bett schlafen gegangen. Der Beschuldigte habe auch gewollt, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn mit der Zunge küsse (pag. 51 Z. 107 ff.). Sie habe ihm nicht erzählt, ob solche Sachen mehrmals passiert seien. Sie habe ihm im Mai 2016 erstmals davon erzählt. Im September sei es dann eskaliert, von diesem Punkt an habe sie richtig zu erzählen begonnen (pag. 52 Z. 144 ff.). Am Schluss sei die Straf- und Zivilklägerin fast täglich zu ihm gekommen, ab den Sommerferien, vor- her sei es ein- bis zweimal wöchentlich gewesen (pag. 52 Z. 160 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte G.________ seine bishe- rigen Aussagen. C.________ sei an jenem Morgen Ende September 2016 weinend vor seiner Haustür gestanden und habe ihm erzählt, was passiert sei. Er sei schon vorher mit der Familie in Kontakt gestanden, wegen seiner eigenen Tochter. Er ha- be U.________ in die KITA gebracht und dem Schulpsychologen eine Mail ge- schrieben. Er habe gemerkt, dass etwas nicht stimmte mit der Familie, die Kinder hätten manchmal nicht nach Hause gekonnt am Abend. Noch am selben Nachmit- tag habe C.________ beim Sozialdienst ein Gespräch gehabt. Auf die Frage, wieso C.________ geweint habe, sagte er, C.________ habe ihm erzählt, dass ihr Vater nackt zu ihr ins Bett gestiegen sei. Er sei nicht zur Polizei gegangen und habe das einfach weitergeleitet (pag. 517 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Poli- zei vom 9.11.2016 (vgl. p. 50 Z. 77 ff.) und dass er dort im Gegensatz zu heute nichts von sexuellen Handlungen gesagt habe, meinte er, C.________ habe das schon vorher durch die Blume erwähnt. Er sei nicht aktiv geworden, weil er erstmal etwas habe „uselose“ wollen. Er habe selber Stress und sei selber in psychologi- scher Betreuung, Scheidung und Arbeitssuche seien ein Thema. Er könne bestäti- gen, was er damals gesagt habe (pag. 518 Z. 4 ff.). C.________ habe viel Handy- und Tabletverbot gehabt, er wisse aber nicht ob das an jenem Morgen ein Thema gewesen sei. Betreffend ungebührlichen Körperkontakt seitens ihres Vaters habe sie ihm das mit dem Bett erzählt, dass er nackt zu ihr ins Bett gewollt habe. Es sei- en viele Jahre vergangen inzwischen, er habe selber Stress, er könne nicht mehr dazu sagen, er wisse es nicht mehr (pag. 518 Z. 19 ff.). 8.2.8 Aussagen der Tanten der Straf- und Zivilklägerin Auf die Angaben der Tanten der Straf- und Zivilklägerin, V.________ (pag. 56 ff.) und S.________ (pag. 83/1 ff.), wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Be- weiswürdigung eingegangen. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweis- mittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 390 f., S. 18 – 19 der Urteilsbegrün- dung). «Die Aussagen von C.________ weisen etliche Realkriterien auf. Das Vorliegen vieler Realkennzei- chen bzw. das Fehlen von Lügensignalen bedeuten für sich alleine aber noch nicht, dass die Aussa- gen der betroffenen Person tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Insbesondere die Umstände, wel- che C.________ dazu veranlassten, Anzeige zu erstatten, behaften aus der Sicht des Gerichts die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in einem beträchtlichen Ausmass. C.________ war zum Zeitpunkt der Anzeige mit 14 Jahre in Mitten der Pubertät, musste gegen ihren Willen zu Hause im Haushalt viel helfen und wurde durch ihren Vater stark in ihrer Freiheit eingeschränkt, da er ihr vorschrieb wie sie 16 ihre Lehre zu gestalten oder mit wem sie sich zu treffen hatte. C.________ macht zwar nicht den An- schein einer notorischen Lügnerin, dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich von ih- rer zerrütteten und zerstrittenen Familie, insbesondere von ihrem Vater, mit welchem sie sich gar nicht verstand, distanzieren wollte und deshalb Anzeige erstattete. Auch der Bericht der Fachstelle Lantana, dass C.________ an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, überzeugt das Ge- richt im Endeffekt nicht, zumal die Symptome schon viel früher hätten auftreten müssen und C.________ in keiner der Einvernahmen irgendwelche Krankheitsanzeichen geschildert hat. Auch ihr auffällig passives, emotionsloses und ruhiges Verhalten in der Befragung wertet das Gericht zu ihren Ungunsten, zumal ein solches Benehmen eines 14-jährigen Kindes, welches eine derart belastende Geschichte erzählt, aussergewöhnlich ist. Würdigt man auf der anderen Seite die Aussagen des Beschuldigten A.________ und würde man die Diagnose der anamnestischen paranoiden Schizophrenie ausblenden, so würden seine Aussagen teilweise als seltsam und unglaubwürdig qualifiziert werden. Wie obenstehend ausgeführt, sind aber genau diese Aussagen vor dem Hintergrund seiner Erkrankung zu würdigen und werden damit für das Gericht erklärbar. A.________ sorgte sich ständig darum, dass seine Tochter – sei es durch ihn selbst oder durch andere männliche Personen in ihrem Leben – in ihrer sexuellen Integrität verletzt werden könnte. Deshalb machte er befremdliche Aussagen, wie beispielsweise, dass er sofort aufgestanden sei, als sie zu ihm ins Bett kam oder dass er ihr habe Grenzen setzen müssen. Diese Sachverhalts- konstellationen basieren aber auf seiner eigenen realitätsfremden und krankheitsbedingten Vorstel- lungen. Diese tiefgründige Angst, sie könne dahingehend verletzt werden, machten ihn besessen, ihr Leben und ihren Umgang mit anderen Personen kontrollieren zu wollen. C.________ – als 14-jähriges Mädchen – tolerierte aber diese Einschränkungen nicht und erstattete deshalb Anzeige. Aus diesen und den bereits dargelegten Überlegungen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Anwendung findet, da unüberwindliche, er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Bei einem Schuldspruch gegen A.________ bestünde nämlich das Risiko, dass ein Unschuldiger bestraft würde. Aus diesen Gründen spricht das Gericht den Beschuldigten A.________ vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern frei.» 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Würdigung der objektiven Beweismittel 10.1.1 Physischer Gesundheitszustand des Beschuldigten Der Beschuldigte weist gemäss den von ihm eingereichten medizinischen Berich- ten verschiedene gesundheitliche Probleme auf. Er musste sich verschiedenen Operationen unterziehen, so etwa im Jahre 1999 dem Einsatz einer künstlichen Herzklappe sowie Eingriffen an der Netzhaut und Operationen der Blasentumore in den Jahren 2012, 2013 und 2015 (pag. 313, 260 f., 263 f., 266 ff.). Gemäss dem Gutachten des ABI vom 23.2.2016 wurden zusammengefasst folgende (Teil-)Diagnosen gestellt: orthopädischer Untersuchung: - Chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Osteo- chondrose LWK 3/4 und LWK 5/SWK1 - Coxarthrose beidseitig 17 - Verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates kardiologische Untersuchung: - Diagnose eines Aortenklappenersatzes, mit Druckgradient im obersten Norm- bereich - Körperlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Ergometrie angiologische Untersuchung: - Venöse Insuffizienz beidseitig in Stadium III rechts und Stadium II links pneumologische Untersuchung: - Asthma bronchiale DD COPD mit mittelschwer obstruktiver Ventilationsstörung ophtalmologische Untersuchung: - Anlagebedingte Fehlsichtigkeit mit hoher Myopie und Astigmatismus - Makulanarbe rechts mit hochgradig eingeschränktem Visus - Eingeschränkter Visus links mit 0.6 Urologische Untersuchung: - Harnblasenkarzinomrezidiv, bei Status nach wiederholten TURB Allgemeininternistische Untersuchung: - Grenzwertige mikrozytäre Anämie, die allenfalls auf die Blasenoperation und die künstliche Herzklappe zurückzuführen ist Insgesamt ist der Beschuldigte gemäss ABI aus polydisziplinärer Sicht für körper- lich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten vollständig, bleibend ar- beitsunfähig. Darunter fällt auch seine frühere Arbeit bei der AE.________. Für körperlich angepasste leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätig- keiten ist der Beschuldigte zu 60% arbeitsfähig (pag. 257 f.). Trotz der erheblichen physischen Einschränkungen des Beschuldigten bestehen aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte, dass dieser aus medizinischen Grün- den unfähig gewesen wäre, die ihm vorgeworfenen Tathandlungen zu begehen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Beschuldigte das eheliche Sexualle- ben infolge der Blasentumor-Erkrankung zeitweise nicht mehr pflegte (pag. 228). Es ergeben sich insbesondere keine Hinweise aus den Akten, dass der Beschul- digte physisch nicht in der Lage gewesen wäre, jemanden zu berühren, zu küssen oder kräftig zu umarmen. 10.1.2 Psychischer Gesundheitszustand des Beschuldigten Vor der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist zudem sein psychischer Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Taten sowie der Aussagen näher zu betrach- ten. Der Beschuldigte litt im Rahmen seiner ersten Scheidung in den Jahren 1989 bis 1991 an einer paranoiden Schizophrenie (mit Stimmen hören und Ich-Störung „Ich bin Jesus“), welche erfolgreich behandelt wurde (pag. 220, 229, 231 und 271 f.). Er 18 war jedoch nie in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert (pag. 227). Zudem fand im Jahr 2014 eine weitere sechsmonatige Betreuung des Beschuldigten durch die Psychoonkologie des Inselspitals Bern infolge einer akuten Belastungsreaktion auf das Blasenkarzinom-Rezidiv statt. Auch diese Behandlung konnte abgeschlossen werden und der Beschuldigte zeigte keine Hinweise mehr auf eine psychische Störung. Für das Strafverfahren von erheblicher Bedeutung und an dieser Stelle klar festzuhalten ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Begutachtung durch das ABI am 30.11.2015 einen unauffälligen psychopathologischen Befund aufwies (pag. 231). Nach dem Eklat mit der Straf- und Zivilklägerin vom 29.9.2016 begab sich der Be- schuldigte am 24.11.2016 in Behandlung bei den psychiatrischen Diensten E.________(Ortschaft), weil er an schlaflosen Nächten und wegen der sozialen Isolation von der Familie litt. Der Beschuldigte zeigte gemäss dem Aufnahmebe- richt der psychiatrischen Dienste E.________(Ortschaft) vom 24.11.2016 vermehr- ten Rededrang und wies zeitweise ein psychotisch anmutendes Denken auf, wobei seine Angaben weder positiv noch negativ verifiziert werden konnten. Die psychia- trischen Dienste E.________(Ortschaft) diagnostizierten eine paranoide Schizo- phrenie und eine aktuell psychosoziale Situation mit Belastung im Bezug auf den Familienkreis. Der Beschuldigte zeigte gemäss den psychiatrischen Diensten be- reits in den Wochen nach der Anmeldung subjektiv eine Besserung des Zustands- bildes. Es wurde ihm eine niedrig dosierte Medikation und eine 3-wöchentliche Therapie angeboten. Eine sozialarbeiterische Begleitung wünschte der Beschuldig- te gemäss dem Bericht nicht (pag. 271 f.) Aus der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten lässt sich schliessen, dass die paranoide Schizophrenie lediglich punktuell Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre im Zusammenhang mit seiner damaligen Scheidung auftrat und dass diese Störung aber im Alltag längerfristig keine Auswirkungen hatte. Hinweise auf psychische Probleme in Form einer Belastungsstörung ergeben sich aus den Akten erst wieder ab dem Jahr 2014 im Zusammenhang mit dem rezidivierenden Blasenkarzinom – wobei auch diese Probleme ohne Folgen behandelt werden konnten – und eben schliesslich ab Oktober 2016, als das vorliegende Strafverfahren in Gang kam. Damit wird deutlich, dass der Beschuldigte im vermeintlichen Tatzeitpunkt gemäss Anklageschrift in den Jahren 2009 bis 2016 mit Ausnahme eines lediglich kurzen Unterbruchs im Jahr 2014 unter keinen psychischen Problemen litt. Jedenfalls be- stehen unter Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte zur Tatzeit in irgendeiner Form psychisch beeinträchtigt und somit allenfalls schuldunfähig gewesen wäre. Mangels ernsthafter Zweifel hat denn die Kammer auch auf die Einholung eines psychiatri- schen Gutachtens verzichtet. Psychische Probleme traten beim Beschuldigten nachweislich erst wieder ab dem Zeitpunkt auf, als das Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde und man ihm anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Poli- zei eröffnete, wie die Vorwürfe gegen ihn lauten. Nicht zuletzt wurde eine mögliche psychische Beeinträchtigung des Beschuldigten zur Tatzeit im gesamten Strafver- fahren weder von ihm selbst noch von Rechtsanwalt B.________ vorgebracht, was sich aus den dargelegten Gründen auch als richtig erweist. 19 Der Therapieverlaufsbericht vom 9.4.2019 bestätigt die Diagnose des ABI, dass der Beschuldigte gegenwärtig an einer Erkrankung aus dem schizophrenen For- menkreis leidet. Der behandelnde Arzt Dr. med. K.________ führt darin aus, die Symptomatik des Beschuldigten habe sich im Vergleich zum Jahr 2016 höchstens leicht gebessert. Trotz des psychischen Leidens seit Einleitung des Strafverfahrens bestehen jedoch keine Hinweise, dass der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, den Einvernahmen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz sowie dem Obergericht zu folgen und zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Kammer konnte sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29.4.2019 selbst ein Bild vom Beschuldigten machen und vermochte keine An- haltspunkte für eine allenfalls verminderte Einvernahmefähigkeit festzustellen. Eine solche wurde denn seitens des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers ebenfalls zu Recht nicht geltend gemacht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die in der Vergangenheit liegen- den als auch die aktuellen psychischen Probleme für die Beurteilung der zur Dis- kussion stehenden Straftaten nichts zur Sache tun. Weder die Schuldfähigkeit noch die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten waren zum jeweils fraglichen Zeit- punkt beeinträchtigt. 10.1.3 Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin begab sich gemäss Bericht der LANTANA, Fachstelle Opferhilfe bei sexueller Gewalt, vom 7.11.2017 nach der zweiten polizeilichen Ein- vernahme am 13.1.2017 in psychotherapeutische Behandlung im Zwei-Wochen- Rhythmus. Gemäss diesem Bericht leidet die Straf- und Zivilklägerin an einer post- traumatischen Belastungsstörung. Es sei für sie schwierig, über erlebte sexuelle Gewalt zu sprechen und sie werde von unangenehmen Reizen überflutet, was als Kontrollverlust empfunden werde. Die Straf- und Zivilklägerin habe Gedankenkrei- sen, Ein- und Durchschlafstörungen, sei ängstlicher und habe Konzentrations- störungen (pag. 281 ff.). Frau W.________ vom Familien Support Bern West, die fallführende Sozialpäd- agogin der Wohngruppe, in welcher die Straf- und Zivilklägerin wohnt, schreibt in ihrem Bericht vom 25.6.2018, die Straf- und Zivilklägerin weise nach wie vor grosse Ängste auf, sie habe wiederkehrende Erinnerungen und schlechte Träume. Das Al- leinsein bereite ihr Mühe. Sie wahre die Distanz zu Jungs und zu viel Nähe löse bei ihr den Impuls von Flucht aus. Vom internen Aufklärungsunterricht habe sie sich dispensieren lassen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, sich im offenen Rahmen mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Sie entziehe sich Gesprächen unter Ju- gendlichen, sobald deren Inhalt in eine sexuelle Richtung gehe. Die Straf-und Zivil- klägerin sei sehr schreckhaft. Zudem fehle ihr oft die notwendige Konzentration, um ihr schulisches Potenzial auszuschöpfen. Gemäss der fallführenden Psychologin werde es voraussichtlich noch lange dauern, bis die Straf- und Zivilklägerin ihre Er- lebnisse verarbeiten und ein unbelastetes Leben führen könne (pag. 337 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche den Bericht der LANTANA, Fach- stelle Opferhilfe bei sexueller Gewalt, verkürzt wiedergibt, ist es nach Auffassung der Kammer nicht zwingend so, dass sich bei der Straf- und Zivilklägerin wesentlich 20 früher Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten zeigen müs- sen. Gemäss der LANTANA treten die im Bericht aufgeführten Merkmale einer sol- chen Störung entweder innerhalb von sechs Monaten nach dem Belastungsereig- nis oder aber nach Ende einer Belastungsperiode auf. Hierbei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die LANTANA die Straf- und Zivilklägerin erst begutachtet hat, nachdem die Übergriffe bekannt wurden. Es kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass das Trauma erst auftrat, nachdem die Straf- und Zivilklägerin ihr zu Hau- se verlassen und den Kontakt zum Beschuldigten abgebrochen hat. Die von der Straf- und Zivilklägerin geäusserten Erlebnisse, welche Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Anklage bilden, lassen sich nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres mit der diagnostizierten Belastungsstörung vereinbaren, weil die Straf- und Zivilklägerin von einer lang andauernden Belastungsperiode mit regelmässigen Übergriffen gesprochen hat, welche mit dem Verlassen des Elternhauses am 29.9.2016 endete. Auch wenn die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der ersten Befragung vom 19.10.2016 verneinte, an Albträumen zu leiden, so ergibt sich ihre fortdauernde Be- lastung, wie bereits ausgeführt, doch aus dem Bericht der fallführenden Sozialpäd- agogin der Wohngruppe. Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse betreffend den Bericht der LANTANA als nicht überzeugend. Die Vorin- stanz stellt die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu den von ihr geschilderten sexuellen Handlungen mit dem Hinweis in Frage, die Straf- und Zivilklägerin habe die im Bericht der LANTANA beschriebenen Beeinträchtigungen ihres Allgemein- zustandes bei ihrer Erstbefragung nicht geschildert (pag. 388). Indessen lag das Schwergewicht der polizeilichen Befragung auf den inhaltlichen Vorwürfen und viel weniger auf dem psychischen Zustand der Straf- und Zivilklägerin. Die allgemeinen Vorfragen, die die einvernehmende Polizistin der Straf- und Zivilklägerin im Zu- sammenhang mit ihrem gegenwärtigen Zustand anlässlich der Erstbefragung stell- te, sind als Einleitung zu werten, um das Gespräch in Gang zu bringen. Die unver- fänglichen Antworten, die die Straf- und Zivilklägerin auf solche Fragen gegeben hat, vermögen den persönlichen Eindruck der LANTANA und der fallführenden So- zialpädagogin der Wohngruppe nicht umzustossen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass letztere Personen längere Zeit Gelegenheit hatten, die Straf- und Zivilklägerin zu beobachten und sich solche Schilderungen hinsichtlich des Allgemeinzustandes der Straf- und Zivilklägerin als aussagekräftiger erweisen, als ein punktueller Eindruck anlässlich einer 1.5 Stunden dauernden polizeilichen Befragung. Auf die Berichte der LANTANA und der fallführenden Sozialpädagogin der Wohngruppe ist daher abzustellen. Die darin enthaltenen Feststellungen der Fachpersonen betreffend den Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin deu- ten nach Auffassung der Kammer darauf hin, dass die Straf- und Zivilklägerin in der Vergangenheit effektiv sexuellen Missbrauch erlebt hat. 10.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel 10.2.1 Anlass zur Einleitung des Strafverfahrens Der Einleitung des Strafverfahrens gingen unbestrittenermassen Spannungen im Elternhaus der Straf-und Zivilklägerin voraus. Diese beklagte sich darüber, dass sie sich neben der Schule oft um den Haushalt und die Kinderbetreuung kümmern 21 musste und es kam häufig zu Streit. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, des Beschuldigten, des Zeugen G.________ sowie von R.________ stimmen insoweit überein. Die Spannungen gipfelten in einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin betreffend ihre Schnupperlehre. Die Straf- und Zivilklägerin schnupperte in der letzten Septemberwoche 2016 in ei- nem Gastgewerbebetrieb in Q.________(Ortschaft) als Köchin. Sie wurde am ers- ten Abend vom Arbeitgeber gefragt, ob sie an den Folgetagen jeweils Zimmerstun- de machen und die Arbeit erst am späten Abend beenden könne. Nach dem dritten Tag der Schnupperlehre verbot der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin am Donnerstagmorgen, den 29.9.2016, weiter die von der Arbeitgeberin verlangte Zimmerstunde zu machen und dadurch bedingt spätabends nach Hause zu kom- men. In der Folge verliess die Straf- und Zivilklägerin ihr Domizil und begab sich zum Nachbarn G.________, dem sie aufgelöst vom Verbot berichtete und angab, nicht mehr nach Hause zurückkehren zu wollen. Darauf fuhr G.________ die Straf- und Zivilklägerin an ihre Schnupperstelle in Q.________(Ortschaft) und organisier- te ein Gespräch bei der Jugendberatungsstelle E.________(Ortschaft). Dieses Ge- spräch fand gleichentags im Beisein der Mutter sowie der Beiständin der Straf- und Zivilklägerin statt, wobei die Straf- und Zivilklägerin einen aufgelösten Eindruck auf ihre Mutter machte. Im Rahmen dieses Gesprächs öffnete sich die Straf- und Zivil- klägerin erstmals gegenüber den Behörden und berichtete von den sexuellen Handlungen des Beschuldigten, welche Verfahrensgegenstand bilden. Anschlies- send wurde die Straf- und Zivilklägerin in der Notaufnahmegruppe in Bern unterge- bracht und kehrte seither nicht mehr nach Hause zurück. Die Kammer geht aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Nachbarn G.________ (Donnerstagmorgen) davon aus, dass sich die Mut- ter R.________ hinsichtlich des Tags (Mittwoch), wann die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr nach Hause zurückkehrte, irrt, zumal beide Männer im Gegensatz zur Mutter die Eskalation hautnah miterlebten und von drei unproblematisch verlaufe- nen Schnuppertagen berichteten. Somit kehrte die Straf- und Zivilklägerin am Don- nerstag nicht mehr nach Hause zurück. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (pag. 388) erachtet es die Kammer sodann als erwiesen, dass nicht primär ein Handy- oder Tabletverbot Anlass für den Streit zwischen der Straf- und Zivilklägerin und ihrem Vater und ihre nachfolgenden Äusserungen betreffend die sexuellen Handlungen des Vaters am 29.9.2016 bildete. Ausschlaggebend für den Streit war vielmehr das Bestreben der Straf- und Zivilklägerin, den Wünschen der Arbeitgebe- rin hinsichtlich der branchenüblichen Arbeitszeit im Gastgewerbe mit einer soge- nannten Zimmerstunde nachzukommen. Dies ergibt sich sowohl aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als auch aus den schriftlichen Angaben des Beschuldig- ten, welcher darlegte, dass ein Handy- und Tabletverbot viel früher – ab dem Sommer 2016 – ein Thema war und Anlass für den hier ausschlaggebenden Streit die Zimmerstunde bildete. Überdies fand die Eskalation zu einem Zeitpunkt statt, als sich die Straf- und Zivilklägerin auf den Arbeitsweg zur Schnupperstelle nach Q.________(Ortschaft) begeben wollte. Auch diese Umstände deuten darauf hin, dass das Verbot der Zimmerstunde durch den Beschuldigten den Streit auslöste. Die Mutter R.________ war demgegenüber beim Streit zwischen der Straf- und Zi- vilklägerin und dem Beschuldigten nicht anwesend. Ihre blosse Vermutung, das 22 Handyverbot sei nebst den familiären Streitigkeiten mitursächlich, dass die Straf- und Zivilklägerin von den sexuellen Handlungen des Beschuldigten berichtet habe, findet in den Akten keine Stütze und beruht auf keinen konkreten Wahrnehmungen ihrerseits. Auch der Nachbar G.________ nennt die Zimmerstunde als Anlass des Streits zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin. Es ist für die Kammer daher nicht ersichtlich, dass die Straf- und Zivilklägerin bei ihren Aussa- gen zu den sexuellen Übergriffen des Beschuldigten vom Gedanken geleitet gewe- sen wäre, den Zugriff auf ihre elektronischen Geräte zu sichern. Das gewählte Vor- gehen bei derartigen Absichten seitens der Straf- und Zivilklägerin wäre denn auch keineswegs zielführend gewesen. So ist gerichtsnotorisch, dass bei Heimplatzie- rungen von Kindern regelmässig verbindliche Regeln betreffend die Nutzung von elektronischen Geräten aufgestellt werden und diese insbesondere zeitlichen Be- schränkungen unterliegt. Nicht zuletzt muss der Grund für die Eskalation am 29.9.2016 auch unter Berück- sichtigung der damaligen Familiensituation erörtert werden. So zeichnete die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ein düsteres Bild der Familienverhältnisse. Gemäss ihren Aussagen wurden grosse Teile der Hausa- rbeiten den Kindern überlassen, zudem erhielten diese oftmals kein Mittagessen und mussten bei den Nachbarn essen gehen, weil ihre Mutter den Vormittag ver- schlief. Bei dieser Ausgangslage erscheinen die Aussagen der Straf- und Zivilklä- gerin zum Auslöser für den Streit umso glaubhafter, da der Gang zum Nachbarn G.________ und das Berichten von den Vorwürfen offensichtlich keine Kurz- schlussreaktion in einer Streitsituation darstellte, sondern die Straf- und Zivilkläge- rin die genannten schlimmen Zustände im Elternhaus schon über eine längere Zeit ertragen hatte und sie die Taten des Vaters an diesem Punkt einfach nicht mehr länger für sich behalten wollte. Schliesslich ist für die Kammer auch nachvollzieh- bar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in dieser Situation an den Nachbarn G.________ wendete. Wie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bekannt wurde, hatte G.________ die Schnupperlehre für die Straf- und Zivilklägerin orga- nisiert. Es liegt daher auf der Hand, dass die Straf- und Zivilklägerin ihren Nach- barn als Vertrauensperson aufsuchte, nachdem ihr Vater ihr die Zimmerstunde verboten hatte. G.________ wusste bei seiner Einvernahme durch die Kammer nicht mehr viele Einzelheiten von jenem Morgen zu berichten, jedoch kann auf sei- ne früheren Aussagen hierzu abgestellt werden, welche sich inhaltlich im Wesentli- chen mit den Angaben der Straf- und Zivilklägerin decken. 10.2.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als konkret, schlüssig und detailliert. Sie erzählt sprunghaft von ihren Erlebnissen und kann immer wieder auf einzelne Themen zurückkom- men, was für Selbsterlebtes spricht. In der ersten Videobefragung erzählt die Straf- und Zivilklägerin die Erlebnisse überwiegend frei, ohne dass die befragende Per- son nachhakt, während die Polizistin der Straf- Zivilklägerin in der zweiten Einver- nahme konkrete Fragen stellt. Dabei decken sich die Aussagen der Straf- und Zivil- klägerin zu den sexuellen Übergriffen durch ihren Vater, welche sie an beiden Vi- deobefragungen als auch vor der oberen Instanz gemacht hat. Wesentliche Wider- 23 sprüche im Kerngeschehen sind keine zu erkennen. Zwar schildert die Straf- und Zivilklägerin die Geschehnisse immer gleich, dennoch wirken die Erzählungen kei- nesfalls stereotyp. Die Straf- und Zivilklägerin erläutert die regelmässigen Übergrif- fe durch den Beschuldigten anhand plastischer Beispiele. Sie kann die Berührun- gen örtlich einordnen. Während das Wickelspiel mit den Berührungen an ihrer nackten Scheide regelmässig im Elternbett oder in ihrem eigenen Bett im L.________(Wohnsiedlung) stattfand, ereigneten sich die Zungenküsse auf dem Salontisch. Auch die unerwünschten Umarmungen, bei welchen sie das Ge- schlechtsteil des Vaters spürte, ereigneten sich vorwiegend, aber nicht aussch- liesslich, als sie im Bett lagen. Dabei schildert die Zivilklägerin spezielle Umstände, die auf Selbsterlebtes hindeuten, so die Zungenküsse in Tintenfischstellung, wobei der Vater auf dem Tisch – und nicht etwa, wie ein Aussenstehender erwarten wür- de, auf einem Stuhl oder etwa dem Sofa – sass. Der von der Straf- und Zivilkläge- rin geschilderte Tintenfischsitz ist denn auch praktisch nur auf einem Tisch denk- bar. Die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin sind diesbezüglich absolut nachvollziehbar und anschaulich und erscheinen daher äusserst glaubhaft. Weiter erinnert sie sich auch an andere Anlässe, bei welchen der Beschuldigte sie am ganzen Körper gekitzelt hat. Als besonderen Vertrauensbruch des Beschuldig- ten hebt die Straf- und Zivilklägerin hervor, dass der Beschuldigte sie an der Schei- de angefasst habe, als die ganze Familie im Ehebett herumgeblödelt und sie sich freiwillig dorthin begeben habe. Ihrer Auffassung nach hat der Beschuldigte die Si- tuation ausgenutzt, weshalb sie solche Situationen danach gemieden hat. Auch in zeitlicher Hinsicht macht die Straf- und Zivilklägerin differenzierte Angaben. Die Ereignisse im Bett (Berührungen an der Scheide, länger dauernde Umarmun- gen im Liegen, Spiel am Penis des Beschuldigten) sowie die Zungenküsse fanden ihr zufolge ausschliesslich in der Siedlung L.________(Wohnsiedlung) in Bern statt, wobei sich die Straf- und Zivilklägerin ab der ersten Schulklasse an solche Ereig- nisse erinnert. Mit dem Umzug nach E.________(Ortschaft) endeten gemäss den Angaben der Straf- und Zivilklägerin die schwereren Übergriffe, danach trugen sich ausschliesslich weniger gravierende und weniger häufige Vorfälle zu. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht weiter, dass sie eben gerade nicht mehr alles weiss und regelmässig Erinnerungslücke eingesteht. Dies ist umso nachvollziehbarer, als die zur Diskussion stehenden Delikte zeitlich bis in ihre frühen Kindertage zurückreichen. In den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin fehlen sodann Übertreibungen. Die sexuellen Handlungen mit einem Kind, welche sie beschreibt, sind nicht besonders schlimme Handlungen, welche in diesem Be- reich denkbar wären, wie etwa eine Penetration oder Oralverkehr. Den schwerwie- gendsten Übergriff, das manuelle Spiel am Penis des Vaters im Ehebett zusammen mit ihrem Bruder F.________, schildert die Straf- und Zivilklägerin als einmalige Handlung, obwohl es – wollte sie den Beschuldigten falsch belasten – einfach ge- wesen wäre, von mehreren solchen Handlungen zu sprechen. Dabei verneint sie, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, sondern er habe das Spiel selbst abgebrochen, indem er ohne weitere Erklärung auf die Toilette gegan- gen sei, worüber sie froh gewesen sei. Auch ein Eindringen in ihre Scheide beim Streicheln verneint sie bzw. weiss es nicht, wobei sie angibt, der Beschuldigte sei 24 jeweils nur kurz über ihr Geschlecht gefahren, ohne darauf zu verweilen. Sie gibt auch an, sie wisse nicht, wie oft das Streicheln ihrer Scheide passiert sei, und schätzt wöchentlich. Die Anzahl der Zungenküsse schätzt sie auf einen bis 30, gibt aber gleichzeitig ihre diesbezügliche Unsicherheit an und sagt, sie wisse es nicht. Die Kammer geht aufgrund der Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin bezüglich der Küsse von einer mehrfachen Tatbegehung aus, eine genaue Anzahl kann nicht ermittelt werden, da es sich bei den Angaben der Straf- und Zivilklägerin um eine blosse Schätzung handelt. Insgesamt sind die Belastungen durchwegs moderat und klar umgrenzt. Die Straf- und Zivilklägerin verknüpft ihre Schilderungen betref- fend das Spiel mit dem Wickeln sodann mit logischen Interaktionen: Wenn die Mut- ter ins Zimmer gekommen sei, habe der Beschuldigte ihr (der Straf- und Zivilkläge- rin) gesagt, sie müssten sich nun wieder „normal“ verhalten. Gelegentlich habe er sie auch unter der Bettdecke versteckt. Zudem habe ihr der Beschuldigte verboten, über die Handlungen zu sprechen. Als nachvollziehbar erscheint weiter die Angabe betreffend die Bekleidung (Pyjamas), welche ein Wickelspiel in der von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Art erleichtert. Die Straf- und Zivilklägerin differenzierte sodann bei den Befragungen klar, ob sie etwas wusste, nicht wusste oder bloss vermutete. So gab sie an, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte mit dem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei, in der zweiten Befragung verneinte sie dies explizit. Sie wisse jedoch nicht, wie sie jeweils ins Ehebett gelangt sei, sie vermute aber, dies sei nicht freiwillig gewesen, sondern der Vater habe sie wohl gerufen. Ebenso gab die Straf- und Zivilklägerin an, der Be- schuldigte habe auch mit ihren Brüdern im Bett gekuschelt, mit dem jüngeren auch noch in E.________(Ortschaft), wobei sie klar verneinte zu wissen, was im Bett der Brüder vorgefallen sei. Schliesslich erklärte sie, sie wisse nicht, in welchem Zu- stand der Penis des Beschuldigten gewesen sei, als sie und ihr Bruder ihn ange- fasst hätten, und begründet dies plausibel damit, dass sie männliche Geschlechts- teile sonst nie sehe. Er sei aber hart anzufassen gewesen. Sie erklärte auch, Träume gehabt zu haben, dass der Vater zu ihr ins Bett gekommen sei und mit ihr geschlafen habe, sie erinnere sich aber nicht, je mit dem Vater tatsächlich nackt im Bett gelegen zu haben. Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass die Straf- und Zivil- klägerin sehr wohl unterscheiden kann zwischen selbst Erlebtem, also der Realität, Vermutungen, Wissenslücken und blossen Träumen. Dabei äusserte die Straf- und Zivilklägerin bei den Befragungen ihre eigenen Gefühle. Entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz beschränkt sie sich nicht bloss darauf, die Handlungen als „gru- sig“ zu bezeichnen (pag. 387), wenngleich sie die Handlungen ihres Vaters in der Tat oft mit diesem Wort missbilligt. Vielmehr gibt die Straf- und Zivilklägerin aber auch an, sie habe die Berührungen nicht gern gehabt. Als ihr Vater ihr an den Po gefasst habe, habe sie gedacht «hallo» – wobei die Straf-und Zivilklägerin ihre Stimme deutlich hebt – «jetzt längts mir» und sei gegangen (DVD pag. 15, Min. 14:17). Sie habe es nicht ihrer Mutter, sondern G.________ erzählt, weil sie Angst vor der Reaktion in der Familie gehabt habe, sie habe es aber erzählen müssen, weil sie es lange in sich hinein gefressen habe (DVD pag. 15, Min. 14:21). Hierzu passen auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vor oberer Instanz, welche noch einmal deutlich machten, dass sie innerhalb der Familie niemanden hatte, dem sie sich hätte anvertrauen können (vgl. Ziff. 10.2.1 hiervor). Schliesslich schil- 25 dert die Straf- und Zivilklägerin auch eigene Gedanken während den Handlungen, indem sie angibt, sie habe sich gefragt, was sie falsch mache, als der Vater sie aufgefordert habe, sich normal zu benehmen, bevor die Mutter jeweils das Zimmer betrat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Schuldgefühle bei Opfern sexuellen Missbrauchs häufig vorkommen. Obschon die Straf- und Zivilklägerin bei ihren Aussagen in den Videobefragungen auf den ersten Blick distanziert wirken mag, erscheinen diese nicht gefühlsarm, sondern durchaus adäquat. Bei der Schilderung der Übergriffe hält sie ihren Kopf oft angewidert zurück oder runzelt die Augenbrauen. Über grosse Strecken der Be- fragung sieht sie nach ihren Antworten betreten nach unten, richtet jedoch dann den Blick wieder aufmerksam auf die einvernehmende Polizistin, als diese die Be- fragung fortsetzt. Die Straf- und Zivilklägerin konkretisiert auch, was sie „grusig“ empfunden habe, nämlich das schwere Atmen des Beschuldigten während der Umarmungen im Bett. Einmal äussert sie auf die Frage, ob der Vater beim Berühren der Scheide länger darauf verweilt sei, explizit ein langgezogenes und stimmlich moduliertes „wääh“ und gibt an, das hätte sie nicht ausgehalten (DVD pag. 27, ab Min. 14:31). Auch die Erklärung, dass sie den Missbrauch aufgrund des Sexualkundeunterrichts bemerkt habe, schildert sie lebhaft mit den Worten «hä, das passiert mir ja» und «er darf das nid» (DVD pag. 15, ab Min. 14:19). Weiter drückt sie beispielsweise auch hinsichtlich des schwersten Vorwurfs, bei welchem sie und ihr Bruder den Penis des Vaters berühren mussten, ihre Gefühle aus, in- dem sie angibt, es sei „henne komisch“ gewesen und sie sei froh gewesen, dass der Vater auf die Toilette gehen musste (DVD pag. 15, ab Min. 14:13). Dass ihre Mimik stellenweise nicht gut erkennbar ist, liegt mitunter an der grossen Brille mit Rand und ihrem nach unten gerichteten Blick. Schliesslich ist zu beachten, dass nicht jedes Kind dieselben Gefühlsregungen zeigt, wenn es zu einem Missbrauch befragt wird. Ein diesbezüglicher Vergleich zur Aussage des Bruders der Straf- und Zivilklägerin ist nicht aussagekräftig. Insgesamt stehen die geäusserten Gefühle sowie die nonverbalen Signale, welche die Straf- und Zivilklägerin aussendet, durchaus in Einklang mit den von ihr geschilderten Missbrauchsvorwürfen und las- sen die Schilderungen als glaubhaft erscheinen. Namentlich untermauert sie ihre Äusserungen mit kongruenten Gesten, z.B. wie das Wickelspiel oder das Kitzeln an der Scheide vonstattengegangen ist oder wie ihre Sitzposition bei den Zungenküs- sen war. Die Straf- und Zivilklägerin ist nicht darauf bedacht, nur strafrechtlich relevante Handlungen oder nur Handlungen des Beschuldigten wiederzugeben. So berichtet sie von harmlosen Handlungen des Beschuldigten, der z.B. alleine in ihrem Bett geschlafen oder sie als Kind geduscht habe. Weiter thematisiert sie beispielsweise nacktes Spielen ihrer Brüder, diese hätten einmal an der I._____strasse ihre „Schnäbis“ aneinander gehalten. Sodann äussert sich die Straf- und Zivilklägerin zu weiteren sexuellen Handlungen, die ihr als Opfer während der Kindergarten- und Schulzeit widerfahren sind, welche sie aber personell, zeitlich und inhaltlich klar von den gegenüber dem Beschuldigten im Raum stehenden Vorwürfen abgrenzt. Ebenso gibt sie auf Nachfrage bekannt, dass ihr Bruder M.________ sie in einem Ferienlager am Rücken fixiert und hinter ihr Beischlafgeräusche gemacht habe (pag. 25 Min. 15:12). Es handelt sich keineswegs um ein taktisches Aussagever- 26 halten der Straf- und Zivilklägerin, welches ihr bloss zum Vorteil gereichen könnte. Namentlich konnte sie die Geschichte nicht bestätigen, dass sie jemals mit Schmerzen an der Scheide aus den Ferien bei der Familie N.________ gekommen sei, sondern sie gab an, es habe sie im Intimbereich häufig gejuckt, was noch heu- te der Fall sei. In ihrer Einvernahme vor dem Obergericht äusserte sich die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr zum schwersten Delikt, dem Anfassen und Spielen mit dem Penis des Beschuldigten. Dennoch kann daraus nicht etwa geschlossen werden, es sei gar nie etwas Derartiges geschehen. Vielmehr wird aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin deutlich, dass für sie der lange Zeitraum, über welchen sich die Über- griffe erstreckten sowie deren Häufigkeit offenbar viel belastender waren, als – wie in diesem Fall – ein bestimmter, wenn auch sehr gravierender Vorfall. Über das Manipulieren am Penis des Beschuldigten hatte die Straf- und Zivilklägerin im Übri- gen auch zuvor nie ausführlich berichtet. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin spricht nicht zu- letzt auch deren Entstehungsgeschichte. In der sechsten Klasse in der Schule in E.________(Ortschaft) wurde im Rahmen des Aufklärungsunterrichts sexueller Missbrauch thematisiert. Die Straf- und Zivilklägerin gibt glaubhaft an, dass sie in diesem Zusammenhang erstaunt gemerkt habe, selbst von sexuellem Missbrauch durch ihren Vater betroffen zu sein und dass sie zuvor die Handlungen nicht habe einordnen können. Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin wenige Wochen vor dem Eklat vom 29.9.2016 gegenüber ihrer Vertrauensperson, dem Nachbarn G.________, erstmals Angaben zu den sexuellen Übergriffen des Beschuldigten machte (pag. 12 Min. 14:15; pag. 20 Min. 14:18). Diese Angaben der Straf- und Zi- vilklägerin zu ihrer Gegenwehr stimmen mit den Aussagen von G.________ übe- rein, welchem sie inhaltlich gleichlautende Vorwürfe bekannt gab, wie sie später bei den Behörden schilderte. Einzig die Berührungen an der Brust, welche die Straf- und Zivilklägerin gegenüber G.________ offenbar geäussert haben soll, erwähnte die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen ihrer Befragungen lediglich im Zusammen- hang mit unerwünschten Umarmungen. Dabei handelt es sich allerdings um ein Detail, welches der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch tut, zumal die Straf- und Zivilklägerin von regelmässigen Übergriffen spricht, die teilweise auch länger zurückliegen, und sie sich nicht zwangsläufig an jedes einzelne Detail erin- nern muss. Zudem gab die Straf- und Zivilklägerin gegenüber den Behörden auch an, sie erinnere sich bloss noch an die schlimmsten Vorfälle, welche sie zu Proto- koll gebe (pag. 14 Min. 15:18). Ihre Aussagen betreffend die Missbrauchsvorwürfe stehen überdies in Einklang mit den Aussagen ihrer Mutter, wonach die Straf- und Zivilklägerin körperliche Nähe des Vaters verabscheute und diese bat, dem Beschuldigten zu sagen, er solle sie nicht mehr küssen und umarmen. Auch die Straf- und Zivilklägerin gab glaubhaft an, sie habe ihrem Vater einmal gesagt, sie wolle keine „Müntschis“, wobei er sich nicht daran gehalten und sie weiterhin auf den Mund, aber nicht mehr mit der Zun- ge geküsst habe. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es nicht die Straf- und Zivilklägerin war, die die Einleitung des Verfahrens verlangt hat. Die Meldung an die Kantonspolizei Bern betreffend die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldig- 27 ten am 6.10.2016 erfolgte durch eine Angestellte der Opferberatungsstelle LAN- TANA und nicht durch die Straf- und Zivilklägerin (pag. 2). Diese hatte stets Angst vor dem Beschuldigten und vor dessen Reaktion, wenn sie die gewünschten Hand- lungen ablehnte. Auch aus dem Zustandekommen der Aussagen lässt sich somit ableiten, dass die Straf- und Zivilklägerin keineswegs darauf bedacht war, den Be- schuldigten anzuschwärzen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass ihre Aussagen insgesamt als in sich stim- mig, konsistent und glaubhaft erscheinen. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin weisen diverse Realkennzeichen auf. Den Zweifeln der Vorinstanz an der Glaub- haftigkeit der Aussagen kann aus den aufgezeigten Gründen nicht gefolgt werden. Auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ist somit in der Folge abzustellen. 10.2.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte stritt die Missbrauchsvorwürfe stets ab und hält es bloss für mög- lich, seine Tochter unabsichtlich an der Scheide berührt zu haben. Als Erklärung gibt er an, dies könne geschehen sein, als die Kinder Verstecken gespielt hätten, C.________ dabei zu ihm ins Bett gekommen und er müde vom Arbeiten gewesen sei. Auffallend ist aber, dass der Beschuldigte sich nicht bloss auf das Bestreiten der Tatvorwürfe beschränkt. Er verneint vielmehr in wenig nachvollziehbarer Weise alltägliche Situationen, in welcher ein sexueller Missbrauch hätte stattfinden kön- nen. So streitet er ab, mit der Straf- und Zivilklägerin alleine im Bett gewesen zu sein, vielmehr habe er sich bewusst aus dem Bett entfernt, um sexuellen Vorwürfen zu entgehen. Ebenso gibt er an, sie bereits ab dem dritten Lebensjahr nicht mehr gebadet zu haben. Er kehrt damit die Verantwortung um, so, als wäre die Tochter Schuld, wenn es zu sexuellen Handlungen kommt. Dies ist aus Sicht der Kammer als klare Abwehrstrategie zu bezeichnen, da ein solches Vorgehen gar nicht nötig wäre, wenn denn wirklich keine sexuellen Hintergedanken bestanden hätten. Die Abwehrstrategie des Beschuldigten wirkt hilflos. So versucht er zwar einerseits, sämtliche sexuellen Handlungen von sich zu weisen und gibt an, mögliche Situati- onen für solche Handlungen wie eben das Baden oder auch das gemeinsame im Bett liegen aus eigenem Antrieb unterbunden zu haben. Andererseits verneint der Beschuldigte die diversen Alltagshandlungen (Küsse, Umarmungen) dann eben doch nicht. Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte ein unabsichtliches Berühren der Scheide seiner Tochter für möglich hält, wo er doch bewusst Körper- kontakt zu seiner Tochter vermieden haben will, um nicht erneut – wie in seiner ersten Ehe bei seiner früheren Pflegetochter X.________ – dem Vorwurf sexueller Handlungen mit Kindern ausgesetzt zu werden. Die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, ob er Körperkontakt zur Straf- und Zi- vilklägerin suchte oder umgekehrt, sind zudem widersprüchlich. Einerseits macht er sinngemäss geltend, der Körperkontakt habe sich auf ein übliches Mass be- schränkt, man habe sich in der Familie nur umarmt, wenn man sich länger nicht gesehen habe und „Müntschis“ auf den Mund gebe er schon lange nicht mehr, sondern höchstens auf die Wange. Andererseits räumt er ein, dass er von der Kindsmutter im Namen der Straf- und Zivilklägerin aufgefordert wurde, Körperkon- takt (Umarmungen) mit letzterer zu unterlassen. Dies lässt nach Auffassung der Kammer darauf schliessen, dass der Beschuldigte über das übliche Mass hinaus 28 Körperkontakt zur Straf- und Zivilklägerin pflegte, ansonsten es einer solchen Auf- forderung nicht bedurft hätte. Die Aussagen des Beschuldigten hierzu stehen auch im Widerspruch zu den Aussagen der Mutter und der Straf- und Zivilklägerin. Die Mutter der Straf- und Zivilklägerin gibt dezidiert an, diese habe ihr immer wieder gesagt, sie möge die Nähe des Vaters nicht leiden und sie (die Mutter) solle ihm dies sagen. Dabei habe der Beschuldigte diesen Wunsch nicht akzeptiert und sich – anders als er selbst wahrhaben will – über den Willen der Tochter hinweggesetzt. Auch die Straf- und Zivilklägerin berichtet von wiederholten und erfolglosen Versu- chen, sich gegen das übergriffige Verhalten des Beschuldigten zur Wehr zu setzen (z.B. indem sie ihren Vater bloss flüchtig umarmte, dieser jedoch eine starke Um- armung einforderte oder indem er den Kopf drehte, als sie ihn auf die Backe küs- sen wollte, so dass sie ihn auf den Mund traf). Als Lügensignal zu werten ist der Umstand, dass der Beschuldigte zum Gegenan- griff gegen die Straf- und Zivilklägerin, die Söhne M.________ und F.________ sowie sämtliche Männer im Umfeld der Straf- und Zivilklägerin ansetzt und alle ei- nes sexualisierten Verhaltens beschuldigt. Dabei versteigt er sich in teils haltlose Annahmen oder verstärkt seine Vorwürfe im Laufe der Zeit. So gab er in der ersten Befragung an, M.________ habe versucht, ihm einen Zungenkuss zu geben, als er noch klein war (pag. 66 Z. 195 f.). In der späteren Befragung sagte er aus, auch C.________ habe dies versucht (pag. 77 Z. 111 ff.). Schliesslich steigerte er sich gar bis zur Behauptung, C.________ habe – als sie in die Pubertät gekommen sei und Fragen zu ihrem Geschlecht gestellt habe – gewollt, dass er mit ihr „intim wer- de“ und sie anfasse (pag. 78 Z. 261 ff.). Diese Behauptung steht jedoch genau im Gegensatz zur eigenen Aussage des Beschuldigten, C.________ habe nicht mehr umarmt werden wollen, als sie in die Pubertät gekommen sei (pag. 74 Z. 91 f.). Die einzelnen Aussagen des Beschuldigten zu dieser Thematik wirken geradezu ab- surd. Weiter steht der vom Beschuldigten vermutete sexuelle Missbrauch der Straf- und Zivilklägerin durch Drittpersonen im Widerspruch zu seiner Aussage, er erkläre sich die Belastungen der Straf- und Zivilklägerin damit, dass diese öfters lüge und schauspielere. Damit stellt der Beschuldigte einerseits den Missbrauch ganz gene- rell in Frage, da seine Tochter angeblich lügt, anderseits glaubt er ihr den Miss- brauch, stellt aber die Täterschaft in Frage, indem er Dritte der Tat bezichtigt. Da- bei belastet er auch pauschal und in wenig überzeugender Weise das gesamte männliche Umfeld der Straf- und Zivilklägerin. Die von ihm aufgeführten Handlun- gen, wonach die Straf- und Zivilklägerin bei O.________ und N.________ an einem Fest auf dem Schoss sass, sind unauffällig und liefern keine Anhaltspunkte für ei- nen sexuellen Missbrauch. Ebenso haltlos ist die Beschuldigung, die Straf- und Zi- vilklägerin habe zu 99% ein Verhältnis mit O.________, nur weil diese sich alleine in ihrem Zimmer mit O.________ aufhielt. Handfeste Beobachtungen, was dort ge- nau vonstatten gegangen sein soll, liefert der Beschuldigte nicht und sie entstam- men erst recht nicht seiner eigenen Wahrnehmung, da er diesbezüglich von Beob- achtungen durch seine Schwester spricht. Völlig haltlos und aus der Luft gegriffen sind schliesslich seine Vermutungen, der Koch des Restaurants, wo die Straf- und Zivilklägerin schnupperte, könnte sie missbraucht haben. Im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten angegebenen Lügen der Straf- und Zivilklägerin ist über- 29 dies darauf hinzuweisen, dass die Straf- und Zivilklägerin das vom Beschuldigten bestrittene Reiben an ihrer Brust im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gerade nicht thematisiert hat und sich daraus nichts ableiten lässt. Diffus sind auch die Angaben des Beschuldigten, die Straf- und Zivilklägerin habe nach den Ferien bei der Familie N.________ wegen Schmerzen an der Scheide geklagt. Diese Vorwürfe erhebt der Beschuldigte in Zusammenhang mit Ferienauf- enthalten. Der Beschuldigte räumt jedoch gleichzeitig ein, dass er in seinem Schreiben vom 24.11.2016 wohl übertrieben habe, als er schrieb, Herr N.________ hätte an seiner Hochzeit am liebsten mit seiner Tochter C.________ verschwinden (im Sinne von Sex haben) wollen. Betreffend die Angaben des Beschuldigten ist zu bemerken, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht daran erinnert, über Schmer- zen an der Scheide geklagt zu haben. Hingegen erinnert sie sich an den viel harm- loseren Vorfall, als Herr N.________ in die Toilette kam und mit ihr schimpfte und dass es sie an der Scheide oft juckte. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Ver- handlung äusserte sich die Straf- und Zivilklägerin nicht in Richtung eines mögli- chen sexuellen Übergriffs durch Herrn N.________. Vielmehr gab sie an, sich be- züglich der Täterschaft des Beschuldigten sicher zu sein. Für die Kammer er- scheint es als unwahrscheinlich, dass sich die Straf- und Zivilklägerin an harmlose Details ihrer Ferien bei der Familie N.________ erinnert und diese in freiem Bericht ungefragt schildert, aber relevante Details – wie die vom Beschwerdeführer be- haupteten regelmässigen Schmerzen an der Scheide infolge eines angeblichen se- xuellen Missbrauchs – vergisst. Dies gilt umso mehr, als die Straf- und Zivilklägerin in ihren Aussagen von sämtlichen ihr relevant scheinenden sexuellen Handlungen berichtet hat, d.h. auch von solchen, die keinen Zusammenhang zum Beschuldig- ten aufweisen. Schliesslich sind auch die Erklärungen des Beschuldigten für die ihn belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin widersprüchlich. Weshalb ganz allgemein die Pubertät, das Herumspielen mit dem Handy, das Fernsehen, der Kontakt zu ande- ren Männern oder die Eifersucht auf die Mutter die Belastungen durch die Straf- und Zivilklägerin erklären sollen, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Keiner dieser Umstände führte zum Bruch der Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten vom 29.9.2016, sondern vielmehr die Auseinandersetzung wegen deren Schnupperleh- re. Nicht nachvollziehbar ist namentlich das Thema der Eifersucht, welches der Be- schuldigte aufbringt. Nachdem er gleichzeitig angibt, die Straf- und Zivilklägerin sei dem Ehepaar jeweils zwischen die Beine gekommen, als sie sich umarmt hätten, ist damit auch gesagt, dass die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt jener Hand- lungen noch ein Kleinkind war und sich aus ihrem damaligen Verhalten nichts zum Motiv für die Strafanzeige im jugendlichen Alter ableiten lässt. Schliesslich erstatte- te – wie bereits ausgeführt – nicht die Straf- und Zivilklägerin selbst Anzeige bei der Polizei, sondern eine Mitarbeiterin der Opferberatungsstelle LANTANA, was eben- falls gegen die Version einer bewussten Falschanzeige der Straf- und Zivilklägerin spricht. Insgesamt kann auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten nicht ab- gestellt werden. Die massiven Gegenangriffe deuten vielmehr darauf hin, dass er nicht die Wahrheit sagt. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Teil 30 der Handlungen nicht komplett abstreitet, sondern lediglich seine diesbezüglichen sexuellen Hintergedanken. 10.2.4 Aussagen von F.________ Bei der Würdigung der Aussagen des im Zeitpunkt der Befragung 12-jährigen F.________ gilt es, seine körperliche und geistige Konstitution zu beachten. Er kam mit Sauerstoffmangel zur Welt (pag. 64 Z. 52 f.). Weiter litt F.________ gemäss den vorhandenen Akten unter psychischen Problemen, war er doch für neun Mona- te in der Klinik Y.________ der universitären psychiatrischen Dienste unterge- bracht, wobei der Aufenthalt in den Sommerferien 2016 geplant wurde und ab 18.10.2016 erfolgte (pag. 153, 156 und 312), während dessen Befragung am 5.12.2016 stattfand. Es ist unklar, welche Auswirkungen diese gesundheitlichen Probleme auf seine kognitiven Fähigkeiten haben. F.________ bestreitet vehement, dass irgendwelche sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten – auch im Beisein der Straf- und Zivilklägerin – vorgefallen sei- en. Er sei nicht schwul und er würde den Penis des Beschuldigten auch nie anfas- sen. Zu anderen Vorfällen, die der Straf- und Zivilklägerin gemäss ihren Aussagen widerfahren sind, kann F.________ nichts aus eigener Wahrnehmung sagen. F.________ schätzt die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin grundsätzlich als kor- rekt ein. Er gibt an, diese lache, wenn sie lüge, was sie jedoch nicht gemacht habe, als sie von den Vorfällen berichtet habe. Wegen der Vorfälle möchte F.________ keinen Kontakt mehr zum Vater. Bei den Aussagen von F.________ fällt auf, dass dieser Sexualität allgemein als anstössig empfindet, zumal er sich gemäss seinen Aussagen beim Sexualkundeunterricht in der Schule erbrechen musste, und auch in der Befragung das Wort Sex nicht als solches aussprechen will (er spricht von „S“). Die Aussagen von F.________ sind mit Vorsicht zu würdigen. Einerseits ist auf- grund seines Alters im Zeitpunkt des von der Straf- und Zivilklägerin angegebenen Missbrauchs ungewiss, ob er sich noch an einen solchen Vorfall erinnern könnte, denn zwischen dem Kindergartenalter und dem Befragungszeitpunkt sind ungefähr sieben bis acht Jahre verstrichen. Anderseits ist ein blosses Abstreiten von Hand- lungen nicht aussagekräftig. Daraus lässt sich nicht ableiten, es sei nichts gesche- hen. Immerhin hat die Mutter von F.________ ausgesagt, sie könne sich aufgrund dessen Verhalten gut vorstellen, dass auch auf ihn sexuelle Übergriffe erfolgt seien (pag. 45 Z. 154 ff.). Die Kammer erachtet F.________ aufgrund des Eindrucks aus der Videobefragung als verhaltensauffällig. Ihm war während der Einvernahme nicht wohl, er hat gezittert und wollte einfach nur mit dieser ganzen Sache absch- liessen. Dieses Verhalten lässt aber keine Schlussfolgerungen zu in Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte. Insgesamt kann somit aus den Aus- sagen von F.________ nichts zum Wahrheitsgehalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten abgeleitet werden. Insoweit erübrigen sich wei- tere Abklärungen zu seiner Aussagefähigkeit. 10.2.5 Aussagen von R.________ Die Aussagen von R.________, der Mutter der Straf- und Zivilklägerin, stützen die Rahmengeschichte der Straf- und Zivilklägerin, wobei auch R.________ mangels 31 direkter Wahrnehmungen nichts zu den konkreten Tatvorwürfen sagen kann. Sie berichtet von verschiedenen Auffälligkeiten, so zur Abneigung der Straf- und Zivil- klägerin gegenüber körperlicher Nähe des Beschuldigten sowie zur wiederholten fruchtlosen Aufforderung im Namen der Straf- und Zivilklägerin an den Beschuldig- ten, diese nicht mehr auf den Mund zu küssen und zu umarmen. Es gibt keinen Grund, warum R.________ lügen sollte. Sie belastet den Beschuldigten nicht un- nötig und räumt ein, keine sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auf die Straf- und Zivilklägerin beobachtet zu haben. Hingegen berichtet sie von gemeinsamem Kuscheln der Familie im normalen Rahmen. Sie unterscheidet, was sie selbst wahrgenommen hat und was sie vom Hörensagen von der Straf- und Zivilklägerin weiss. Ebenso spart sie schwierige Situationen nicht aus, insbesondere im Zu- sammenhang mit der Fremdplatzierung ihrer Kinder. Die Aussagen von R.________ sind insofern glaubhaft. Dennoch erachtet es die Kammer als zweifel- haft, ob sie während all dieser Jahre tatsächlich nie etwas bemerkt hat. Hierbei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass sie viel riskieren würde, wenn sie nun plötzlich aussagt, sie habe die sexuellen Übergriffe ihres Mannes mitbekommen. Immerhin kommt ihr als Mutter der Straf- und Zivilklägerin eine Garantenstellung zu. Aus diesem Grund kann aus ihren Aussagen denn auch nicht all zu viel abge- leitet werden. Soweit ihre Aussagen diejenigen der Straf- und Zivilklägerin betref- fen, wurden sie bereits an der dortigen Stelle gewürdigt, weshalb darauf zu verwei- sen ist (vgl. Ziff. 11.3.2 hiervor). 10.2.6 Aussagen von G.________ Die Aussagen des Zeugen G.________ sind glaubhaft. So machte er konsistente und detaillierte Angaben zur Entstehungsgeschichte, wie die verfahrensge- genständlichen Vorwürfe ans Licht gekommen sind. Er gab an, er sei als Nachbar in Kontakt mit der Straf- und Zivilklägerin und vor allem mit deren Mutter gekom- men. Da die Straf- und Zivilklägerin gut mit jüngeren Kindern umgehen könne, ha- be sie auf sein Kind aufgepasst. Sie habe allmählich über familiäre Probleme ge- sprochen und sich geöffnet. Schliesslich habe sie ihm die Vorwürfe betreffend se- xuelle Handlungen des Beschuldigten erzählt, worauf er aber einstweilen nicht rea- giert habe. Schliesslich berichtet er deckungsgleich wie die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte, dass es im Herbst 2016, am Donnerstagmorgen, am vierten Tag der Schnupperlehre der Straf- und Zivilklägerin, zum Eklat mit dem Beschul- digten kam und sie nicht mehr nach Hause zurückkehren wollte. Er war es, der in- folge der familiären Probleme im Zusammenhang mit der Schnupperlehre das Ge- spräch der Straf- und Zivilklägerin bei den Behörden in E.________(Ortschaft) or- ganisierte. Der Zeuge erwähnte als Aussenstehender auch verschiedene Probleme der Fami- lie A.________, so die Überforderung der Mutter, die Impulsivität und das Herum- schreien des Beschuldigten auf dem Balkon, die Äusserungen der Straf- und Zivil- klägerin, immer den Haushalt machen zu müssen und die mangelnde Organisation der Eltern, wie sich ihre Tochter zum Ort der Schnupperlehre in Q.________(Ortschaft) begibt. Auch diese Aussagen decken sich mit den Äusse- rungen der Straf- und Zivilklägerin. 32 In einer Krisensituation bei einer fachkompetenten neutralen behördlichen Stelle Hilfe zu holen und ein Gespräch zu organisieren, macht aus Sicht des Zeugen G.________ als Aussenstehender durchaus Sinn. Dadurch konnte er sich von sei- ner Verantwortung entlasten, ohne sich inhaltlich mit den Angelegenheiten der Fa- milie A.________ befassen zu müssen bzw. ohne sich einzumischen. Dabei hat der Zeuge G.________ keine Kenntnisse, was die Straf- und Zivilklägerin an die- sem Gespräch sagte, welches letztlich zur Strafanzeige führte, und welche Vorwür- fe sie hinsichtlich des Beschuldigten äusserte, da er nicht dabei war. Aus den Aussagen des Zeugen G.________ lässt sich weiter schliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin die Vorwürfe betreffend den Beschuldigten ihm gegenüber thematisiert hat, bevor diese im Rahmen eines Strafverfahrens aufgegriffen wur- den. Insbesondere hat die Straf- und Zivilklägerin dem Zeugen gegenüber inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Vorwürfe wie im vorliegenden Verfahren geäussert (Berührungen im Schambereich, Zungenküsse, Klaps auf den Po). Dabei schilderte er die Vorwürfe neutral und zurückhaltend und gibt an, er sei zwar hellhörig gewor- den, habe aber selbst keine solchen Handlungen gesehen und nicht gewusst, ob die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin stimmen. Die Aussagen des Zeugen G.________ scheinen durchgehend glaubhaft und stützen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin betreffend die Vorwürfe, welche Verfahrensgegenstand bilden. Dies zeigte sich auch in seiner Einvernahme vor dem Obergericht. So bestätigte er etwa die anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gemachte Aussage der Straf– und Zivilklägerin, wonach er ihr einmal gesagt habe, dass er sie heiraten wolle, obwohl ihn dieser Umstand nicht in einem positiven Licht erscheinen lässt. Diese sowie die vielen weiteren Übereinstimmungen sprechen nicht nur für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen, sondern ebenso dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht einfach irgendwelche Vorwürfe erfindet. Daran ändert nichts, dass G.________ den von der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung geäusserten Vorwurf, er habe sie einmal geküsst und am Po berührt, klar von sich weist, da er sich als Zeuge nicht selbst belasten muss. 10.2.7 Weitere Aussagen Die Tanten mütterlicher- und väterlicherseits der Straf- und Zivilklägerin können keine Angaben zur Sache machen, da sie keine direkten Wahrnehmungen ge- macht haben. Jede Tante ergreift Partei des Elternteils, mit welchem sie verwandt ist, weshalb auf eine Wiedergabe der Aussagen verzichtet wird. 11. Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt Die Kammer erachtet nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel den angeklagten Sachverhalt als erwiesen (vgl. Anklageschrift auf pag. 289 ff.). Es kann somit Folgendes festgehalten werden: Der Beschuldigte drückte die Straf- und Zivilklägerin im Zeitraum von 2009 bis 2013 regelmässig mehrere Minuten fest an sich und umarmte sie heftig, so dass sich ihre Geschlechtsteile berührten, dies meist im Ehebett, teilweise auch im Bett der Straf- und Zivilklägerin. Die Handlungen fanden ungefähr wöchentlich statt. 33 Der Beschuldigte verabreichte der Straf- und Zivilklägerin von 2009 bis zu ihrem 10. Altersjahr im Jahr 2012 wiederholt Zungenküsse auf dem Holztisch im Wohn- zimmer, so dass sich die Zungen berührten und miteinander spielten. Die Anzahl und Regelmässigkeit der Zungenküsse kann nicht mehr rekonstruiert werden. Ge- stützt auf die Angaben der Straf- und Zivilklägerin, dass sämtliche anderen sexuel- len Handlungen mit Regelmässigkeit stattfanden, und die Mutter der Straf-und Zi- vilklägerin den Beschuldigten auffordern musste, die Straf- und Zivilklägerin (nach Beginn der Pubertät) nicht mehr auf den Mund zu küssen, geht das Gericht auch hier von regelmässigen Handlungen aus. Der Beschuldigte berührte die Straf- und Zivilklägerin von 2009 bis 2013 regelmäs- sig und gezielt an ihrer Scheide, wobei er die Pyjamahose häufig – aber nicht im- mer – auszog. Dies tat er teilweise unter dem Vorwand eines Spiels (Windeln wi- ckeln) oder beim Herumalbern, als auch andere Familienmitglieder anwesend wa- ren. Auch diese Handlungen trugen sich im Wochenrhythmus zu. Weiter zog der Beschuldigte ungefähr im Jahr 2009 seine Hosen im Ehebett herun- ter, entblösste seinen Penis und bewegte die Straf- und Zivilklägerin sowie ihren Bruder F.________ dazu, mit dem nackten erigierten Penis zu spielen. Dabei kam er nicht zum Samenerguss. Der Beschuldigte umarmte die Straf- und Zivilklägerin von Juni 2014 bis September 2016 mehrfach und regelmässig im Stehen in der Familienwohnung am J.________weg in E.________(Ortschaft), so, dass die Geschlechtsteile (Brüste der Straf- und Zivilklägerin und Penis des Beschuldigten) spürbar gegen die jeweils andere Person gedrückt wurden. Die Umarmung war jeweils so stark, dass es die Straf- und Zivilklägerin an der Brust schmerzte. Weiter küsste er die Straf- und Zi- vilklägerin teils auch auf den Mund, jedoch handelte es sich dabei um gewöhnliche Küsse (keine Zungenküsse). Schliesslich fasste der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin im August oder September 2016 über den Kleidern gezielt an den Po, als sie ihre Mutter in der Familienwohnung am J.________weg in E.________ (Ortschaft) umarmte, wobei sie ihn nicht kommen sah und den Übergriff auch nicht abwehren konnte. III. Rechtliche Würdigung 12. Sexuelle Handlungen mit Kindern 12.1 Rechtliche Grundlagen Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Ziff. 1 Abs. 1), es zu einer solchen Handlung verleitet (Ziff. 1 Abs. 2) oder es in eine se- xuelle Handlung einbezieht (Ziff. 1 Abs. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches [aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 13 hiernach]). Leitidee der am 1. Oktober 1992 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Sexual- strafrechts ist die Verhinderung sexueller Ausnutzung und der Schutz des sexuel- len Selbstbestimmungsrechts einer jeden Person (ULRICH WEDER, in: Donatsch 34 [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 187 StGB). Art. 187 StGB will dabei die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern (PHI- LIPP MAIER, in: Balser Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 187 StGB). Unter sexueller Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu ver- stehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objekti- ven Betrachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Die Handlung muss sich daher jedenfalls auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körper- teile beziehen. Die Tatmotive, das subjektive Empfinden oder die Bedeutung sol- cher eindeutig sexualbezogener Handlungen für Täter und Opfer sind dabei belan- glos (WEDER, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 187 StGB mit Hinweisen auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung). Ob eine sexuelle Handlung vorliegt, ist dabei immer in Be- zug auf den konkreten Tatbestand zu bestimmen. Da es sich bei Art. 187 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist der Tatbestand bereits bei der Vor- nahme der sexuellen Handlungen erfüllt. Ein weiteres Element wie z.B. eine Schä- digung beim Opfer ist nicht erforderlich (MAIER, a.a.O., N. 9 zu Art. 187 StGB). Unmassgeblich ist bei sexuellen Handlungen mit einem Kind, ob der Täter selbst sexuelle Regung verspürt oder ob das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt (WEDER, a.a.O., N. 9 zu Art. 187 StGB, m.w.H.). «Vornahme» gemäss Abs. 1 erfasst den Fall, dass das Kind unmittelbar an der sexuellen Handlung teil- nimmt und erfordert in jedem Fall körperlichen Kontakt zwischen Kind und Täter. Erfasst ist insbesondere Geschlechtsverkehr, oral- und analgenitale Praktiken, das Aneinanderreiben der Geschlechtsteile, wechselseitige Onanie, das sogenannte Petting, aber auch schon Betasten der Geschlechtsorgane oder das intensive Streicheln erogener Zonen sowie Zungenküsse eines Erwachsenen. Ob der Täter dabei eine aktive oder passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (WEDER, a.a.O., N 12 f. zu Art. 187 StGB, m.w.H. TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 7 zu Art. 187 StGB, m.w.H.). «Verleiten» gemäss Abs. 2 besteht darin, dass jemand das Kind dazu anhält, geschlechtliche Betätigungen mit einem Dritten im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB oder am eigenen Körper, wie z.B. Masturbation, vorzunehmen (WEDER, a.a.O., N 14 zu Art. 187, m.w.H.). «Einbeziehen» gemäss Abs. 3 setzt voraus, dass jemand allein oder zusammen mit anderen eine geschlechtliche Handlung mit Wissen und Willen vor einem Kind vollzieht (WEDER, a.a.O., N 15 zu Art. 187 StGB). In subjektiver Hin- sicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz – bis auf die Tatbestandsvari- ante des Einbeziehens – genügt. Der Täter muss sich der sexuellen Bedeutung bzw. der zugrundeliegenden sozialen Wertung seines Verhaltens bewusst sein und er muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als drei Jahre jünger ist als er (MAIER, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 187 StGB, m.w.H.). Die Motive des Täters sind hingegen unmassgeblich (WEDER, a.a.O., N 30 zu Art. 187 StGB; MAIER, a.a.O., N. 21 zu Art. 187 StGB, m.w.H.). 12.2 Subsumtion Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass der Beschuldigte die im Tatzeitraum zwischen sieben- und elfjährige Straf- und Zivilklägerin während fünf Jahren (2009 bis 2013) regelmässig, d.h. ungefähr wöchentlich an ihrer zumeist nackten Scheide anfasste, sie zumeist im Liegen im Bett so stark an sich drückte, dass sich ihre Geschlechts- teile durch die Kleidung hindurch berührten bzw. die Straf- und Zivilklägerin den 35 Penis des Beschuldigten spürte oder ihre Brüste heftig an den Beschuldigten ge- drückt wurden. Weiter verabreichte ihr der Beschuldigte mehrfach bis zu ihrem zehnten Altersjahr Zungenküsse. Sodann liess sich der Beschuldigte von der da- mals ungefähr sieben Jahre alten Straf- und Zivilklägerin und von seinem damals ungefähr fünfjährigen Sohn F.________ am nackten Penis herumspielen, ohne dass er zum Samenerguss kam. Schliesslich umarmte der Beschuldigte während weiteren zwei Jahren die damals zwölf bis vierzehnjährige Straf- und Zivilklägerin regelmässig in der Familienwohnung in E.________(Ortschaft), und küsste sie da- bei auf den geschlossenen Mund. Die Umarmungen erfolgten im Stehen, wobei die Geschlechtsteile (Brüste der Straf- und Zivilklägerin und Penis des Beschuldigten) spürbar gegen die jeweils andere Person gedrückt wurden. Die Umarmungen wa- ren jeweils so stark, dass es die Straf- und Zivilklägerin an der Brust schmerzte. Diese Handlungen stellen zweifelsohne sexuelle Handlungen im Sinn von Art. 187 Ziff. 1 aStGB dar (MAIER: in Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 187 StGB). Auch das kurze Anfassen der bekleideten Straf- und Zivilklä- gerin an der Scheide beim Herumalbern der ganzen Familie ist im Kontext der re- gelmässigen sexuellen Handlungen nicht als blosser Zufall, sondern als gezielter Griff in den Schritt und damit als sexuelle Handlung zu qualifizieren. Hingegen sind die Küsse auf den geschlossenen Mund an sich nicht als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB zu werten (MAIER, a.a.O.: während Küsse auf den Mund oder die Wange in der Regel keine sexuellen Handlungen darstellen, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Hand- lungen qualifiziert), sofern kein eindeutiger Sexualbezug gegeben ist. Vorliegend erfolgten die Küsse auf den geschlossenen Mund der Straf- und Zivilklägerin je- weils im Zusammenhang mit einer kräftigen Umarmung seitens des Beschuldigten. Unter diesen Umständen erhalten die isoliert betrachtet an sich nicht vom Tatbe- stand erfassten Küsse eindeutig einen Sexualbezug und werden damit ebenfalls zu sexuellen Handlungen im Sinne des Gesetzes. Demgegenüber erfüllt der Klaps auf den Po über der Kleidung den objektiven Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern definitiv nicht (MAIER, a.a.O., erachtet lediglich den heftigen Griff an den nackten Po als sexuelle Handlung), zumal nicht erstellt ist, dass es sich um ein länger andauerndes oder besonders heftiges Anfassen gehandelt hätte. Zudem stellt diese Handlung einen komplett isolierten Vorfall dar, welcher nicht im Zu- sammenhang mit anderen sexuellen Handlungen steht. Der Griff über der Kleidung an den Po könnte ausschliesslich unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 aStGB subsumiert werden. Hierfür fehlt es jedoch bereits am ge- setzlich geforderten Strafantrag. Demnach hat bezüglich dieser Sachverhaltskom- ponente ein Freispruch zu erfolgen. Der Beschuldigte hat die sexuellen Handlungen an der Straf- und Zivilklägerin selbst vorgenommen bzw. die Straf- und Zivilklägerin und ihren Bruder zu sexuel- len Handlungen verleitet. Er erfüllt den objektiven Tatbestand der mehrfachen se- xuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Wer über die lange Zeitspanne von gesamthaft sieben Jahren seine eigene Tochter immer wieder sexuell bedrängt, obwohl sie ihm teilweise mit Gesten (sich gegen 36 Umarmungen sperren) und auch verbal (über ihre Mutter) zu verstehen gab, dass solche Annährungen unerwünscht sind, der setzt sich bewusst über die Grenzen der üblichen familiären Nähe hinweg. Der Beschuldigte brauchte dabei keine exak- te Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für die Straf- und Zivilklägerin und ihren Bruder hatte. Indessen war er sich der sozialen Wertung seines Verhaltens in groben Zügen bewusst, zumal er die Straf- und Zivilklägerin teilweise im Bett versteckte, als seine Ehefrau das Schlafzimmer betrat oder aber der Straf- und Zivilklägerin verbot, über die sexuellen Handlungen zu sprechen. Unbehelflich sind die Ausführungen des Beschuldigten, er habe die Scheide der Straf- und Zivilklägerin unabsichtlich berührt. Sie sind als reine Schutzbehauptun- gen zu werten, da es schlichtweg nicht glaubhaft erscheint, dass diese und sämtli- che weiteren von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Berührungen zufällig geschehen sein sollen. Der Beschuldigte wusste genau, was er durfte und wo sei- ne Grenzen waren und diese hat er bewusst immer und immer wieder überschrit- ten. Schliesslich war dem Beschuldigten als Vater der Straf- und Zivilklägerin und des Geschädigten F.________ auch das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Tathand- lungen bekannt. Der Beschuldigte hat demnach wissentlich und willentlich und so- mit vorsätzlich gehandelt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, mehrfach begangen, schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. IV. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfassende Be- urteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustel- len sind. Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Ge- sichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). 37 Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derje- nige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. So wurde bei der Geldstrafe die Obergrenze von 360 Tagessätzen auf 180 Tagessätze reduziert. Damit und mit der Anpassung weiterer einschlägiger Bestimmungen (Art. 41, 42 Abs. 1 StGB) hat der Gesetzge- ber in einem gewissen Bereich der Delinquenz die Geldstrafe zu Gunsten der Frei- heitsstrafe zurückgedrängt. Bei den vorliegend zu beurteilenden sexuellen Hand- lungen mit Kindern käme aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten sowohl nach altem wie auch nach neuem Sanktionenrecht einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Strafe in Betracht. Damit führt das neue Recht im Ergebnis nicht zu einer milderen Sanktion, weshalb das jeweils zum Zeitpunkt der Tatbegehung gel- tende Recht anzuwenden ist. 14. Allgemeines Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils- begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 15. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich vorliegend der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) schuldig gemacht. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzung der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB ist erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB dar. Bereits an dieser Stelle kann vorweg genommen werden, dass die Kammer für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern eine Freiheitsstrafe als die ange- messene und zweckmässige Sanktion erachtet. Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB gelangt somit zur Anwendung und es ist eine Gesamtfrei- heitsstrafe zu bilden. 38 Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Strafzumessung zunächst der Strafrahmen zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Festset- zung der Einsatzstrafe sind alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatz- strafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechts- konform sind. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen. Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern beträgt Freiheitsstrafe zwi- schen einem halben Jahr und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Aufgrund der mehrfachen Handlungen ist vorliegend eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu erhöhen. Die Einsatzstrafe wird ausgehend von dem konkret gravierendsten Ereignis festgesetzt, da die abstrakte Strafdrohung für alle Delikte gleich hoch ist. Als solches erachtet die Kammer vorliegend nicht eine ein- zelne Handlung, sondern einen ganzen Tatkomplex, nämlich alle sich regelmässig wiederholenden Übergriffe des Beschuldigten auf die Straf- und Zivilklägerin in der Zeit von 2009 bis 2013 im L.________(Wohnsiedlung) in Bern (Ziff. 1.1 – 1.3 der Anklageschrift), also ohne das Spielen mit dem Penis. Diese Vorgehensweise erfordert jedoch eine Auseinandersetzung mit der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung. Im Leitentscheid BGE 144 IV 217 hat das Bundes- gericht seine konstante Rechtsprechung zur Anwendung der konkreten Methode bei der Strafzumessung bestätigt. Dabei stellte es zunächst fest, dass die Voraus- setzungen von Regel und Ausnahme bei der Gesamtstrafe nicht immer klar seien und mehr und mehr fliessend erscheinen würden (E. 2.4). Es führte sodann in Er- wägung 3.5.4 aus, dass die vom Bundesgericht in letzter Zeit vermehrt tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode zur Gesamtstrafenbildung, namentlich bei Seriendelikten und einer mehrfachen Verwirklichung desselben Tatbestands, von Teilen der Lehre wiederholt kritisiert worden seien. Die Kritik sei nicht von der Hand zu weisen und die zahlreichen Ausnahmen trügen nicht zur Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung bei. Art. 49 Abs. 1 StGB sehe keine Aus- nahme für bestimmte Konstellationen mehrfacher Deliktsbegehung vor und schliesse die Anwendung des Asperationsprinzips bei mehrfacher Begehung des- selben Delikts gerade nicht aus. So kam das Bundesgericht zum Schluss, dass ei- ne Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Straf- artbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen „Einheitsstra- fe“ hinauslaufe. In BGer 6B_523/2018 vom 23.8.2018 stellte das Bundesgericht klar, es habe mit dem vorgenannten Leitentscheid grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung bestätigt. Eine solche Ausnahme ist gemäss dem Bundesgericht 39 somit nach wie vor dann zulässig, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (E. 1.2.2). Die zuvor angedeutete Unterteilung der vorliegend zu behandelnden Delikte des Beschuldigten in Tatkomplexe stellt nach dem Gesagten eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtstrafenbildung dar, indem nicht für jedes einzelne Delikt eine eigene Strafe festgesetzt und diese asperiert wird, sondern es gewis- sermassen bereits innerhalb der einzelnen Tatkomplexe zu einer Asperation kommt. In Kenntnis der bundesgerichtlichen Praxis erscheint es der Kammer aus folgenden Gründen dennoch als sachgerecht, im vorliegenden Fall Tatkomplexe zu bilden und damit auf eine Asperation jedes einzelnen Delikts zu verzichten: Hinsichtlich Anzahl, Regelmässigkeit, genauen Ablauf sowie die einzelnen Kombi- nationen der verschiedenen Handlungen (Küssen, Umarmen, Berühren der Schei- de) bestehen Unklarheiten. Die Straf- und Zivilklägerin konnte zu den einzelnen Vorfällen jeweils nur vage Angaben machen und vermochte mit ihren Ausführun- gen hauptsächlich den modus operandi des Beschuldigten aufzuzeigen sowie eini- ge Taten genauer zu schildern, welche ihr aufgrund gewisser Besonderheiten be- sonders in Erinnerung geblieben sind. Dabei vermochte die Straf- und Zivilklägerin die einzelnen Taten räumlich und – zumindest grob – auch zeitlich einzuordnen, in- dem sie Angaben zum Deliktsort (Familienwohnung im L.________ (Wohnsied- lung) oder in E.________(Ortschaft)) und ihrem ungefähren Alter zum Zeitpunkt der Taten machte. Abgesehen von dieser Unterscheidung (Delikte im L.________(Wohnsiedlung) und Delikte in E.________(Ortschaft)) ist eine sinnvolle Auftrennung der einzelnen Straftaten mangels weitergehender Informationen sowie aufgrund der Unklarheiten betreffend die genaue Anzahl der einzelnen Handlungen kaum möglich und lassen sich diese schlichtweg nicht alleine beurteilen, weshalb die Festsetzung einer Einsatzstrafe und die Bezifferung einer Einzelstrafe für jede Tathandlung unter anschliessender Asperation im herkömmlichen Sinn vorliegend ausscheiden. Die einzige Tathandlung, zu welcher mehr Informationen vorliegen, die sich aber auch nur ein einziges Mal ereignete, ist das Spiel am Penis des Be- schuldigten. So kommt es, dass aus Sicht der Kammer die einzig praktikable Vor- gehensweise für die Strafzumessung darin besteht, basierend auf der soeben erör- terten Dreiteilung (Delikte im L.________(Wohnsiedlung) ohne Spielen am Penis, Delikte in E.________(Ortschaft), Spielen am Penis) drei Tatkomplexe zu bilden, dabei für einen Tatkomplex eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese durch Aspe- ration mit den anderen Tatkomplexen angemessen zu erhöhen. Die einzelnen, für die nachfolgende Strafzumessung verwendeten Tatkomplexe lauten demnach wie folgt: 1. Regelmässige Übergriffe in der Zeit von 2009 bis 2013 im L.________(Wohnsiedlung) in Bern (Ziffer 1.1 – 1.3 der Anklageschrift); 2. Spielen mit dem Penis des Beschuldigten durch die Straf- und Zivilklägerin und ihren Bru- der F.________ ca. 2009 (Ziff. 1.4 und 2 der Anklageschrift); 3. Sämtliche Übergrif- fe zwischen 2014 und 2016 in der Familienwohnung in E.________(Ortschaft) (Zif- fer 3 der Anklageschrift). Der Kammer ist bewusst, dass insbesondere der erste Tatkomplex mit einer Zeitspanne von vier Jahren eine nicht unerhebliche Grösse 40 aufweist und eine Vielzahl von Delikten umfasst. Wie dargelegt, scheitert eine ein- zelne Betrachtung dieser Delikte jedoch unter anderem an der Unkenntnis der ge- nauen Anzahl. Überdies lässt sich auch keine weitere Unterteilung dieser Zeit- spanne vornehmen, da aufgrund der vorliegenden Informationen nicht etwa gesagt werden kann, zu dieser oder jener Zeit wäre die deliktische Tätigkeit des Beschul- digten innerhalb dieser Zeitspanne besonders intensiv gewesen oder hätte eine bestimmte Tathandlung (etwa Zungenküsse, Berühren der Scheide) besonders häufig stattgefunden. Innerhalb dieser drei Tatkomplexe erachtet die Kammer den ersten Tatkomplex, al- so sämtliche sich regelmässig wiederholenden Übergriffe des Beschuldigten auf die Straf- und Zivilklägerin in der Zeit von 2009 bis 2013 im L.________(Wohnsiedlung) in Bern (Ziff. 1.1 – 1.3 der Anklageschrift), im konkre- ten Fall als am schwerwiegendsten, und nicht etwas das Spiel am Penis des Be- schuldigten. Dies unter anderem daher, weil auch die Straf- und Zivilklägerin selbst nicht eine bestimmte Tat als besonders schwerwiegend empfunden hat (wie eben das Spielen mit dem Penis), sondern eindeutig die Dauer und Häufigkeit der ein- zelnen Handlungen im Vordergrund steht. Die Zeit von 2009 bis 2013 stellt hin- sichtlich der Häufigkeit der Delikte innerhalb der gesamten rund sieben Jahre den klar intensivsten Zeitraum dar, ausserdem war die Straf- und Zivilklägerin zu die- sem Zeitpunkt noch besonders jung, weshalb diese Taten ebenfalls schwerer wie- gen als die späteren. Schliesslich ist festzuhalten, dass ausserordentliche Umstände, die ausnahmswei- se zu einem Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen führen würden, nicht vorlie- gen. Die angemessene Strafe ist daher vorliegend für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von einem halb- en Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe festzulegen (Art. 40 aStGB). 16. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (1. Tatkomplex, Ziff. 1.1 – 1.3 der An- klageschrift) 16.1 Objektives Tatverschulden Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschulden- sbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere die Art und Weise des Tatvor- gehens, das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts sowie die Folgen der Tat für die geschädigte Person. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 90 ff.). 16.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen war die die Straf- und Zivilklägerin zwi- schen 7 und 11 Jahre alt und damit noch sehr jung. Diese Phase ist für die Ent- wicklung eines Kindes von besonderer Bedeutung, umso wichtiger ist es, dass es eine möglichst unbeschwerte Kindheit erlebt. Die Handlungen des Beschuldigten 41 vermochte die Straf- und Zivilklägerin nicht einzuordnen, wie diese selbst erklärte. Aus diesem Grund – und weil sie ihrem Vater ohnehin körperlich unterlegen gewe- sen wäre – vermochte sie sich denn auch nicht konsequent zur Wehr zu setzen. Die Übergriffe an der I.________strasse ereigneten sich über fünf Jahre hinweg und überschatten damit einen grossen Teil der Kindheit der Straf- und Zivilklägerin. Die Handlungen des Beschuldigten mit seiner Tochter (fest drücken, Zungenküsse, Berührungen an der Scheide) sind zwar unter allen denkbaren sexuellen Handlun- gen nicht als gravierend, jedoch auch nicht als unerheblich zu bezeichnen. Von be- sonderer Bedeutung ist jedoch ohnehin nicht die Art der Übergriffe, sondern deren grosse Anzahl, die Regelmässigkeit sowie die lange Zeitspanne. Die Straf- und Zi- vilklägerin wurde durch den Beschuldigten nachweislich in ihrer Entwicklung beein- trächtigt. Gemäss dem Bericht der LANTANA vom 7.11.2017 leidet sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es ist für sie schwierig, über erlebte sexuel- le Gewalt zu sprechen und sie wird von unangenehmen Reizen überflutet, was als Kontrollverlust empfunden wird. Die Straf- und Zivilklägerin hat Gedankenkreisen, Ein- und Durchschlafstörungen, ist ängstlicher und hat Konzentrationsstörungen. 16.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Beim Beschuldigten handelt es sich wohlbemerkt um den Vater der Straf- und Zivil- klägerin, also ausgerechnet um jene Person, der sie verständlicherweise vertraute, weshalb sie sich auch keine grossen Gedanken über das Richtig oder Falsch die- ser Handlungen machte. Der Beschuldigte hat dieses Vertrauen und seine Rolle als Vater zu seinen Gunsten ausgenutzt. Er, der eigentlich eine Beschützerfunktion für seine Tochter hätte einnehmen sollen, hat sich über mehrere Jahre wiederholt an ihr vergangen, ohne dabei auch nur im Geringsten an die Folgen für seine Toch- ter zu denken. Das Handeln des Beschuldigten ist damit als verwerflich zu be- zeichnen. 16.1.3 Fazit objektive Tatschwere Die objektive Tatschwere ist vorliegend keineswegs zu bagatellisieren, sie liegt aber mit Blick auf den Strafrahmen im leichten Bereich. 42 16.2 Subjektive Tatschwere 16.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Beweggrund ist in der eigenen se- xuellen Befriedigung zu sehen. Der Beschuldigte nahm die sexuellen Handlungen vor, um seinen sexuellen Bedürfnissen nachzukommen, was aber tatbestandsim- manent ist und deshalb neutral gewertet wird. 16.2.2 Vermeidbarkeit Wie ausgeführt, litt der Beschuldigte zur Tatzeit nicht an einer psychischen Erkran- kung (vgl. Ziff. 11.2.2 hiervor). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in seiner Einsichtsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Der Be- schuldigte wäre also ohne Weiteres in der Lage gewesen, die sexuellen Handlun- gen zu vermeiden. 16.3 Fazit zur Tatschwere / Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das objektive Tatverschulden als eher leicht anzusehen und die Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzuset- zen. Die subjektive Tatschwere ist sodann neutral zu werten. Die Kammer erachtet daher eine Einsatzstrafe von 20 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 17. Asperation mit dem 2. Tatkomplex (Ziff. 1.4 und 2 der Anklageschrift) Zum Vorfall im Jahr 2009, bei welchem die Straf- und Zivilklägerin und ihr Bruder F.________ mit dem Penis des Beschuldigten herumspielen mussten, ist insge- samt wenig bekannt. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich dazu nur zurückhaltend geäussert. Sich an einem primären Geschlechtsteil berühren zu lassen, ist im Rahmen aller denkbaren sexuellen Handlungen mit Kindern als nicht mehr uner- heblicher Vorfall einzustufen. Dem Beschuldigten ist zugutezuhalten, dass er es dabei nicht zum Samenerguss kommen liess, sondern die Aktion durch den Gang aufs WC von sich aus abgebrochen hat. Überdies handelte es sich um eine einma- lige Handlung von dieser Schwere. Betroffen von der Tat waren mit der Straf- und Zivilklägerin und deren Bruder insgesamt zwei Opfer. Die Straf- und Zivilklägerin war zum Tatzeitpunkt sieben, ihr Bruder sogar lediglich fünf Jahre alt, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Auf die Auswirkungen der sexuellen Hand- lungen auf die Straf- und Zivilklägerin wurde bereits oben hingewiesen (vgl. Ziff. 16.1.1 hiervor). Überdies hat der Vorfall auch bei F.________ Spuren hinterlassen und dessen – insbesondere sexuelle – Entwicklung beeinträchtigt, da es ihm offen- sichtlich schwer fällt, über das Thema Sexualität zu sprechen. Der Beschuldigte handelte auch hinsichtlich dieses Übergriffs mit direktem Vorsatz. Aufgrund der gemachten Ausführungen ist das Tatverschulden noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet daher eine Strafe von 6 – 8 Monaten, asperiert 4 Monate, als angemessen. 43 18. Asperation mit dem 3. Tatkomplex (Ziff. 3.1 der Anklageschrift) Die sexuellen Handlungen des 3. Tatkomplexes ereigneten sich zu einem Zeit- punkt, in welchem sich die Straf- und Zivilklägerin im Teenageralter befand und sie somit bereits etwas älter war. Der Beschuldigte drückte die Straf- und Zivilklägerin regelmässig fest an sich und küsste sie dabei, während ihre Geschlechtsteile ge- genseitig durch die Kleider aneinandergepresst wurden. Dies ereignete sich grundsätzlich jeden Morgen und kann somit als eine Art Ritual bezeichnet werden. Eine genaue Anzahl der Einzelfälle ist nicht bekannt. Jedoch erstreckten sich diese Handlungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren. Die Handlungen selbst erscheinen – wie beim ersten Tatkomplex – innerhalb des Spektrums möglicher sexueller Handlungen selbst nicht als äusserst gravierend, Gewicht erhalten sie vielmehr erneut durch den relativ langen Zeitraum und die Regelmässigkeit, mit welcher sich der Beschuldigte an seiner Tochter verging. Festzuhalten ist hierbei jedoch, dass der Beschuldigte stets Kleider an hatte, ebenso wie die Straf- und Zi- vilklägerin. Hinsichtlich des Vorsatzes gilt das zuvor Gesagte (vgl. Ziff. 16.2.1 und 17 hiervor). Das Tatverschulden ist folglich als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet demnach eine Strafe von 8 Monaten, asperiert 6 Monate, als dem Verschulden an- gemessen. Die Gesamtstrafe liegt damit im Zwischentotal bei 30 Monaten Frei- heitsstrafe. 19. Zeitablauf seit den Taten Gemäss Art. 48 lit. e aStGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn das Straf- bedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber länge- re Zeit zurückliegt und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach jünge- rer Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 N 40). Der Beschuldigte übte die sexuellen Handlungen mit der Straf- und Zivilklägerin über einen Zeitraum von rund 7 Jahren aus. Wie oben ausgeführt, fallen dabei ge- rade die Übergriffe zu Beginn dieser Zeitspanne – unter anderem aufgrund des jungen Alters der Straf- und Zivilklägerin – besonders ins Gewicht. Die schwereren Delikte (das Berühren des Penis und die im Liegen erfolgten Umarmungen in Bern) liegen im Zeitpunkt dieses Urteils bereits bis zu zehn Jahre zurück, womit 2/3 der bei sexuellen Handlungen mit Kindern geltenden 15-jährigen Verjährungsfrist ver- strichen sind (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 187 Abs. 1 aStGB). Betreffend die Vor- aussetzung, dass sich der Beschuldigte seit der Tat wohl verhalten haben muss, ist Folgendes zu sagen: Der Beschuldigte delinquierte über einen Zeitraum von rund 7 Jahren. Auch nach den soeben genannten schwereren Delikten zu Beginn dieser Zeitspanne folgten demnach weitere Übergriffe auf seine Tochter. Die sexuellen Handlungen mit Kindern endeten erst, nachdem die Taten des Beschuldigten im September 2016 bekannt wurden. Seither hat er sich jedoch nichts mehr zu Schul- 44 den kommen lassen. Die Kammer ist der Auffassung, dem Beschuldigten trotz der weiteren Delikte in den nachfolgenden Jahren eine Strafmilderung wegen Zeitab- laufs zu gewähren, da dies dem gesetzlichen Grundgedanken entspricht, dass das Strafbedürfnis mit der Zeit nachlässt. Dies rechtfertigt sich um so mehr, als – wie angesprochen – ausgerechnet diejenigen Delikte am längsten zurückliegen, welche am schwersten wiegen und sich dementsprechend auch am stärksten bei der Strafzumessung auswirken. Aus Sicht der Kammer erscheint daher eine Reduktion der Strafe um 4 Monate auf gesamthaft 26 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 20. Täterkomponenten 20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Täterkomponenten umfassen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Beschuldigten zur Zeit der Tat, sein Herkom- men, das Verhältnis in der elterlichen Familie, die Erziehung, die Ausbildung und die Haltung gegenüber den Gesetzen bzw. allfällig vorhandene Vorstrafen (WI- PRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 122; BGE 117 IV 112). Die persönlichen Verhältnisse enthalten sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Le- benserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse oder auch Alkohol- und Drogenabhängigkeit (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 146). Den Vorstrafen kommt eine ausserordentlich wichtige Rolle zu. Weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen wirken sich (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend aus, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können (Urteil des Bundes- gerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4 mit Hinweisen; HANS MATHYS, a.a.O., N. 238 f.). Der Beschuldigte ist in Bern bei seinen Eltern aufgewachsen. Er hat einen Bruder und eine Schwester. Nach der neun Jahre dauernden Schulzeit begann er eine Schreinerlehre, die er abbrach. Eine weitere Lehre zum Topfpflanzengärtner schloss er ab und arbeitete zehn Jahre auf diesem Beruf. Im Jahr 1984 verheirate- te sich der Beschuldigte mit Z.________. Diese Ehe wurde nach ca. sieben Jahren aufgelöst. Nach der Scheidung arbeitete der Beschuldigte für die AE.________ in Bern. Er verheiratete sich erneut im Jahr 2000 mit R.________, wobei diese Ehe zwischenzeitlich am 13.7.2018 geschieden wurde. Das Ehepaar hat drei Kinder. Der Beschuldigte arbeitet zu 40% im Alterszentrum Y.________, E.________(Ortschaft) und erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 1‘885.00. Daneben erhält er monatlich CHF 1‘750.00 und CHF 680.00, welche gemäss eige- nen Angaben aus IV und Pensionskasse stammen. Gesamthaft erhält er CHF 1‘024.80 vom Sozialdienst. Für seine beiden Kinder C.________ und F.________ bezahlt er monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 246.00. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten müssen allgemein als schwierig bezeichnet werden. Sein Gesundheitszustand ist schlecht (vgl. Ziff. 10.1.1 hiervor.). Der Beschuldigte kämpft seit langer Zeit immer wieder mit gravierenden gesund- heitlichen Beschwerden (u.a. Herzbeschwerden, Blasentumore, Augenprobleme), 45 welche diverse Operationen erforderten. Aus diesem Grund ist der Beschuldigte bei der IV angemeldet und wurde am 23.2.2016 ein interdisziplinäres Gutachten beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut ABI erstellt. Der ältere Sohn M.________ sowie seine Exfrau R.________ leiden an Epilepsie. Der jüngere Sohn, F.________, kam mit Sauerstoffmangel zur Welt. Beide Söhne waren bereits während des ehelichen Zusammenlebens zeitweise in Institutionen untergebracht. M.________ besuchte einen Sonderkindergarten, da er an Epilepsie leidet. Ab dem sechsten Altersjahr wohnte er im Kinderheim AA.________ in AB.________ (Orts- chaft) und seither im Schul- und Kinderheim AC.________ in Q.________(Ortschaft), wo er eine heilpädagogische Sonderschule besucht. Ge- gen ihn läuft gemäss Angaben des Beschuldigten ein Strafverfahren, weil er einen Mitschüler seiner Klasse sexuell belästigt haben soll. F.________ lebt gegenwärtig in einer Pflegefamilie, die Straf- und Zivilklägerin in einer Wohngruppe. Seit Oktober 2016 lebt der Beschuldigte getrennt von R.________, die Scheidung ist zwischenzeitlich erfolgt. Dabei handelt es sich bereits um die zweite Scheidung des Beschuldigten. Der Beschuldigte führt diese unter anderem auf das laufende Strafverfahren gegen ihn zurück. Ob es noch andere Gründe gebe, wisse er nicht. Der Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin ist komplett abgebrochen. Zu den beiden Söhnen hat er gemäss eigener Aussage noch Kontakt, wobei er sie an Besuchsta- gen trifft. Aufgrund dieser schwierigen persönlichen Verhältnisse, welche bereits während des Deliktszeitraums bestanden, ist die Strafe um weitere zwei Monate auf 24 Mo- nate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmin- dernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschul- digten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die De- linquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 175 und 177; HANS MATHYS, a.a.O., N. 266; BGE 121 IV 62). Der Beschuldigte ist weder geständig noch einsichtig. Auch anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung war er sich keiner Schuld bewusst. Ansonsten kann sein Verhalten nach Aufdeckung der Delikte sowie im Strafverfahren als positiv be- zeichnet werden, was sich gesamthaft neutral auf die Strafzumessung auswirkt. 20.3 Strafempfindlichkeit Der Gesundheitszustand des Beschuldigten ist nach wie vor schlecht. Er befand sich zwischenzeitlich wieder in Spitalpflege, zufolge Schwierigkeiten mit den Thrombozyten (Blutplättchen), die in zu geringer Anzahl vorhanden waren. Der schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten wurde bereits im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. Eine weitere Reduktion aufgrund vermin- 46 derter Strafempfindlichkeit ist hingegen nicht vorzunehmen. Die Strafempfindlich- keit ist gesamthaft noch als normal zu bezeichnen. 21. Fazit Gesamtstrafe Der Beschuldigte ist in Würdigung sämtlicher Umstände zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. 22. Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Teilweise aufge- schoben werden kann der Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 aStGB). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Wie dargelegt, erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als ange- messen. Ein bedingter Vollzug ist demnach grundsätzlich möglich. Der Beschuldig- te hat sich nach Beginn des Strafverfahrens nichts mehr zu Schulden kommen las- sen. Er lebt seit der Scheidung von seiner Frau alleine an der AD.________strasse in E.________(Ortschaft) und arbeitet zu 40% im Alterszentrum Y.________, eben- falls in E.________(Ortschaft). Der Beschuldigte lebt insofern in stabilen Verhält- nissen, auch wenn seine finanzielle Situation als eher kritisch bezeichnet werden muss. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen zu ent- nehmen. Es liegen demnach aktuell keine Anhaltspunkte vor, welche eine negative Legalprognose indizieren könnten. Der bedingte Strafvollzug ist dem Beschuldigten daher zu gewähren. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Die Kammer erachtet vorliegend die minimale Probezeit von zwei Jahren als an- gemessen. V. Zivilforderung 23. Theoretische Grundlagen Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Be- schuldigten schuldig spricht oder aber freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen verweist das Gericht den Privatkläger auf den Zivilweg, wenn das Straf- verfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wurde, der Privatkläger seine Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet oder der Beschuldigte freigesprochen 47 wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Wäre eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilkla- ge nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg ver- weisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (vgl. Art. 126 StPO). Das mit der Streitsache befasste Gericht beurteilt den Zivilan- spruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). An- spruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Auch durch eine Schadens- handlung bloss indirekt Betroffene können eine Genugtuung beanspruchen, sofern sie in ihrer eigenen Persönlichkeit verletzt worden sind. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjekti- ver Hinsicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermes- sen zu. Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Widerrechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie adäquate Kausalität (vgl. statt vieler BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, 5. Auflage, Art. 49 N 6, 11, 14 f., mit Hinweisen). Die Zusprechung einer Genugtuungssumme be- zweckt nicht den Ausgleich eines konkret messbaren materiellen Schadens. Sie versucht mit ihrer Ausgleichsfunktion vielmehr, Schmerz, seelisches Leiden oder andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit wiedergut- zumachen, wenn keine andere Wiedergutmachung erfolgt ist oder erfolgen konnte. Es wird also der Versuch unternommen, in Geld etwas abzugelten, was ganz all- gemein nicht (und erst recht nicht mit Geld) messbar ist (vgl. zum Ganzen HÜT- TE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, 1. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Band 1 (Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten), § 3 Ziff. 2., und Band 2 (Genugtuung bei Körperverletzung), § 3). Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Besonderheiten des konkreten Falls anzupas- sen. Dem Gericht wird dazu ein Ermessensspielraum eingeräumt, in dessen Rah- men verschiedene korrekte Lösungen denkbar sind. Bisher ausgesprochene Ge- nugtuungssummen bilden dabei einen Massstab. Die durch die Doktrin ausgewer- teten und in Übersichten oder in Tabellenform dargestellten Genugtuungssummen stellen dazu eine wichtige Orientierungshilfe dar (GURZELER, Beitrag zur Bemes- sung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisie- render Ereignisse, Zürich 2005, S. 248 ff.). 24. Subsumption Die Straf- und Zivilklägerin beantragte sowohl vor der Vorinstanz als auch im obe- rinstanzlichen Verfahren, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr eine Genugtuung von mindestens CHF 8‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1.5.2013 zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Zivilpunkt. 48 Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 49 Abs. 1 OR sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin durch die ab dem Jahr 2009 während sieben Jahren begangenen Übergriffe rechtswidrig, schuldhaft und in kausaler Weise in ihrer sexuellen Integrität und damit in ihrer Persönlichkeit verletzt. Da- durch erlitt die Privatklägerin eine seelische Unbill, welche sich auch noch heute in grossen Ängsten, wiederkehrenden Erinnerungen und schlechten Träumen äus- sert. Das Alleinsein bereitet der Straf- und Zivilklägerin Mühe, sie wahrt eine Di- stanz zu männlichen Altersgenossen und zu viel Nähe löst bei ihr den Impuls von Flucht aus. Sie ist schreckhaft und hat Mühe mit der Konzentration. Die objektive und subjektive Schwere dieser Tatfolgen rechtfertigt die Zusprechung einer Genug- tuung zweifellos. In Frage steht einzig noch die Höhe der Genugtuungssumme. Die Literatur sieht bei Vergehen gegen die sexuelle Integrität mittlerer Schwere (sexuelle Nötigung oder sexuelle Handlungen) ohne Erzwingen einer Penetration eine Basisgenugtu- ung von CHF 3‘000.00 – 5‘000.00 vor (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Bd. 1, S. 175). Vor- liegend ist von einer Basisgenugtuung von CHF 5‘000.00 auszugehen und diese aufgrund der mehrfachen Begehung auf CHF 6‘000.00 zu erhöhen. Unter Berück- sichtigung der durch die mehrfachen Übergriffe verursachten Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung wie auch der sonstigen, bis heute anhaltenden Folgen der Taten, erscheint diese Genugtuungssumme angemessen. Hingegen besteht für ei- ne höhere Genugtuungssumme kein Raum. Herabsetzungsgründe sind nicht er- sichtlich. Die Genugtuungssumme ist antragsgemäss zu verzinsen (Art. 73 Abs. 1 OR, BGE 129 IV 149, E. 4.2 und E. 4.3). Auf die Ausscheidung von Verfahrenskos- ten im Zivilpunkt wird aufgrund des geringen mit der Beurteilung der Zivilklage ver- bundenen Aufwands verzichtet. VI. Kosten und Entschädigung 25. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird vor oberer Instanz wegen mehr- facher sexueller Handlungen mit Kindern für schuldig erklärt, nachdem erstinstanz- lich ein Freispruch erfolgt war. Die Kostenregelung der Vorinstanz wird deshalb geändert und der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 13‘853.30 zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostende- krets [VKD; BSG 161.12]). 49 26. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die als ange- messen erachtete Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 2.7.2018 (pag. 342 f.) auf CHF 9‘266.20 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 3 StPO). Für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von insgesamt 26.40 Stunden geltend (vgl. die Honorarnote vom 29.4.2019, pag. 540 ff.). Die Kammer erachtet den gel- tend gemachten Aufwand als nicht angemessen. Für Rechtsanwalt B.________ ergab sich im oberinstanzlichen Verfahren im Vergleich zum erstinstanzlichen Ver- fahren kaum Neues. So konnte er im Wesentlichen auf seine bereits im erstinstanz- lichen Verfahren geleistete Arbeit zurückgreifen, da er beide Male einen Freispruch beantragte und begründete. Oberinstanzlich konnte sich Rechtsanwalt B.________ zudem in erster Linie auf das erstinstanzliche Urteil stützen, welches zu Gunsten des Beschuldigten ergangen war. Aufgrund dieser Überlegungen erachtet die Kammer für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 20 Stunden, aus- machend CHF 4‘360.40 (inkl. Auslagen und MwSt), als angemessen. Der Beschul- digte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 3 StPO). 27. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Die amtliche Entschädigung der unentgeltliche Rechtsbeiständin der Straf- und Zi- vilklägerin, Fürsprecherin D.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8‘340.90 (inkl. Auslagen und MwSt) bestimmt und ist zu bestätigen. Das volle Honorar beträgt CHF 10‘960.70. Der Beschuldigte unterliegt im Umfang von CHF 8‘340.90 der gesetzlichen Rück- und in der Höhe von CHF 1‘101.25 der Nachzahlungspflicht (Art. 426 Abs. 4 StPO). Oberinstanzlich macht Fürsprecherin D.________ für die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin mit eingereichter Kostennote vom 29.4.2019 einen Aufwand von 25.92 (zuzüglich 1 Stunde Rechtspraktikant) geltend. Dieser Aufwand erscheint der Kammer nicht angemessen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b bis e der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Berufungsver- fahren 10 bis 50% des Honorars aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Für die Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Fürsprecherin D.________ wurde erstinstanzlich ein Aufwand von 34.95 Stunden (zuzüglich 6 Stunden Recht- spraktikant) gutgeheissen. Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand ist demnach als zu hoch anzusehen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht alleinige Berufungsführerin war, sondern die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls Berufung erklärte und an der oberinstanz- lichen Verhandlung vom 29.4.2019 dieselbe Position wie die Straf- und Zivilklägerin vertrat, womit sich der gebotene Aufwand für Fürsprecherin D.________ verringer- te. Die Kammer erachtet daher einen Aufwand von 20 Stunden als angemessen, 50 ausmachend CHF 4‘421.30 (inkl. Auslagen und MwSt). Das volle Honorar beträgt CHF 5‘498.30. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘421.30 und Fürspre- cherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘077.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 28. DNA und übrige erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen im August oder September 2016, in der Familienwohnung am J.________weg in E.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. 3.2 der Anklageschrift); Ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig erklärt: 51 der sexuellen Handlungen mit Kindern 1. mehrfach begangen im Zeitraum von 2009 bis September 2016, in Bern und E.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. 1 und 3.1 der Anklage- schrift); 2. begangen im Jahr 2009, in Bern, zum Nachteil von F.________ (Ziff. 2 der Ankla- geschrift) und in Anwendung von Art. 2 Abs. 2, 187 Ziff. 1 StGB 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13‘853.30; 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘000.00. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 6‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Mai 2013 an C.________ 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.75 200.00 CHF 7'750.00 Rechtspraktikant 6.00 100.00 CHF 600.00 Auslagen MWST-pf lichtig CHF 229.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'579.80 CHF 686.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'266.20 52 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.33 200.00 CHF 3'866.00 Auslagen MWST-pf lichtig CHF 77.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'943.30 CHF 303.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'246.95 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘513.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4'000.00 Auslagen MWST-pf lichtig CHF 52.40 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 4'052.40 CHF 308.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'360.40 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4‘360.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Für- sprecherin D.________, wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 53 Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.50 200.00 CHF 2'900.00 Rechtspraktikant 5.00 100.00 CHF 500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 178.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'578.20 CHF 286.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'864.45 volles Honorar CHF 4'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 178.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'935.00 CHF 954.80 Total CHF 5'383.00 nachforderbarer Betrag CHF 1'518.55 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.45 200.00 CHF 4'090.00 Auslagen MWST-pf lichtig CHF 66.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'156.40 CHF 320.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'476.45 volles Honorar CHF 5'112.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 66.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'178.90 CHF 398.80 Total CHF 5'577.70 nachforderbarer Betrag CHF 1'101.25 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘340.90 und Fürsprecherin D.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘619.80, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO, 426 Abs. 4 StPO). 54 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4'000.00 Auslagen MWST-pf lichtig CHF 105.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'105.20 CHF 316.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'421.30 volles Honorar CHF 5'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 105.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'105.20 CHF 393.10 Total CHF 5'498.30 nachforderbarer Betrag CHF 1'077.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4‘421.30 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1‘077.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO, 426 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung biometrischer Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist hiermit vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e und Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) 55 Bern, 30. April 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 14. August 2019) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Koch i.V. Oberrichterin Hubschmid Der Gerichtsschreiber: Kupper Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 56