sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 aStGB verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 08.09.2017; 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14‘392.00; 3. Zur Bezahlung von 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘000.00, ausmachend zu Lasten des Beschuldigten CHF 3‘000.00 und unter Auferlegung der restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4) von CHF 1‘000.00 an den Kanton Bern.