4. der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen am, 03.08.2016 in S.________, z.N. der F.________ (Sachschaden ca. CHF 120.00); 5. der Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz, begangen am 09.08.2016 in S.________ durch Überschreiten der Gleise; und aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer 3 bis 5 in Anwendung der Art. 30, 47, 49 Abs. 1 und 2, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 172ter, 106 StGB Art. 86 Abs. 1 EBG verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 27.07.2017. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. B.