auf insgesamt CHF 4‘496.30 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 3/4 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 4‘496.30, ausmachend CHF 3‘372.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘108.35, ausmachend CHF 831.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende amtliche Entschädigung (1/4) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.___