Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘026.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘233.45, zu erstatten, sobald es seine wirt-schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 27. August 2018 (pag. 469 f.) auf insgesamt CHF 4‘496.30 festgesetzt.