Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine anteilsmässige Kostenverlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Der Beschuldigte wird zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘000.00, ausmachend zu seinen Lasten CHF 3‘000.00 und unter Auferlegung der restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4) von CHF 1‘000.00 an den Kanton Bern, verurteilt.