Aufgrund der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe hat die Kammer den Beschuldigten im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 aStGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 08. September 2017 verurteilt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine anteilsmässige Kostenverlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten.