Gemessen an den gestellten Anträgen sind sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft unterlegen. Die Kammer hat den Schuldspruch des Raubes bestätigt, die bedingte Entlassung widerrufen und für die Reststrafe von einem Jahr und 16 Tagen die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. Aufgrund der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe hat die Kammer den Beschuldigten im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art.