Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat Berufung erhoben und einen Freispruch von der Anschuldigung des Raubes sowie den Verzicht auf die Rückversetzung beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. In ihren Anträgen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hat sie eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Gemessen an den gestellten Anträgen sind sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft unterlegen.