Vorliegend ist somit von einer Einsatzstrafe von 14 ½ Monaten auszugehen. Die bedingte Entlassung wurde widerrufen und für die aufgeschobene Reststrafe von einem Jahr und 16 Tagen die Rückversetzung angeordnet. Demnach ist in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer erachtet eine Asperation im Umfang von 60% der Strafe von einem Jahr und 16 Tagen, ausmachend 7 ½ Monate, als angemessen.