Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 aStGB, erster Satz). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist von den für die während der Probezeit begangenen Straftaten ausgesprochenen Strafen als Einsatzstrafen auszugehen, welche mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen sind. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe (KOL- LER, a.a.o., N. 10 zu Art. 89 mit Hinweisen).