Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte offensichtlich von seinen zahlreichen Strafverfahren sowie von den zahlreichen Vorstrafen, insbesondere von der ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Monaten gemäss Urteil vom 22. Januar 2015, unbeeindruckt zeigte und nicht in der Lage zu sein scheint, sich gesetzeskonform zu verhalten. So ist der Beschuldigte seit dem Urteil der Vorinstanz vom 30. November 2017 mit zwei weiteren Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Oberland und einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Strafregister verzeichnet, wobei die Tatzeitpunkte der zugrunde liegenden Delikte