30 Die Freiheitsstrafe von 14 ½ Monaten für die vorliegend zu beurteilenden Taten wird mangels besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 aStGB unbedingt ausgesprochen (vgl. Ziff. 14 vorne). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte offensichtlich von seinen zahlreichen Strafverfahren sowie von den zahlreichen Vorstrafen, insbesondere von der ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Monaten gemäss Urteil vom 22. Januar 2015, unbeeindruckt zeigte und nicht in der Lage zu sein scheint, sich gesetzeskonform zu verhalten.