schichte zeigt, dass es für den Beschuldigten bisher schwierig war, abstinent zu leben. Er befand sich seit dem 8. Juni 2017 in einer ambulanten Suchtbehandlung N.________ (pag. 242). Seine mit Urteil vom 22. Januar 2015 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland angeordnete Therapie dagegen hat er abgebrochen. Auf Frage, wie er sein Leben in den Griff bekommen wolle, antwortete er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er selber nichts unternommen habe im Hinblick auf eine ambulante Therapie. Er könne sich das aber durchaus vorstellen, wobei z.B. eine Langzeit- oder Gruppentherapie für ihn nicht in Frage komme, das mache bei ihm keinen Sinn.