Dieses Medikament erhalte er von der ambulanten Suchtbehandlung N.________. Dort müsse er zweimal wöchentlich vorbei, um das Medikament abzuholen. Es laufe gut und er halte die Termine ein (pag. 229, Z. 31; pag. 230, Z. 1). Die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2015 angeordnete ambulante Behandlung habe er abgebrochen, resp. diese sei abgebrochen worden (pag. 230, Z. 7-10). Seit er substituiert sei, habe er zweimal einen Rückfall gehabt und zwar einmal in der ersten Woche und einmal anlässlich der 15 Male, bei denen er angezeigt worden sei (pag. 232, Z. 23-24). Insgesamt scheint seine Lebensgeschichte stark durch die Drogenabhängigkeit geprägt. Die Vorge-