29 1064/07). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ergibt sich das Vorleben des Beschuldigten vor allem aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von K.________ vom 13. Mai 2014. Weiter lässt sich diesen Akten sodann entnehmen, dass das Leben des Beschuldigten ab ungefähr Ende des Jahres 2003 zunehmend durch den Drogenkonsum bestimmt wurde (pag. 331, S. 8 der Urteilsbegründung; pag. 96 ff. der Akten PEN .________). Der erste stationäre Entzug in der Q.________ fand vom 6. Januar bis 7. Februar 2005 statt. Es sei sodann bereits kurz darauf zu erneuten Rückfällen gekommen.