Der Beschuldigte delinquierte unbeeindruckt von den bisher zahlreich ausgesprochen Strafen – in Form von Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit – einschlägig weiter. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung der ASMV vom 10. Dezember 2015 am 21. Dezember 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit dauerte bis zum 6. Januar 2017 und die Reststrafe beträgt ein Jahr und 16 Tage (pag. 268; pag. 449 der Vollzugsakten des ASMV). Den Raub hat der Beschuldigte rund sechs Monate nach der bedingten Entlassung begangen. Die übrigen Delikte fallen in die zweite Hälfte der Probezeit (August 2016).