Erneut handelt es sich unter anderem um Verurteilungen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte passen zur bisherigen Delinquenz des Beschuldigten und stellen ein Abbild seiner Instabilität und Suchtproblematik dar. Der Beschuldigte delinquierte unbeeindruckt von den bisher zahlreich ausgesprochen Strafen – in Form von Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit – einschlägig weiter.