Die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs sind bereits in Rechtskraft erwachsen und waren deshalb nicht erneut zu überprüfen. Der Beschuldigte ist bereits einschlägig wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs vorbestraft. Der Beschuldigte hat zahlreiche Vorstrafen und ist vor dem genannten Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2015 insgesamt 14 Mal im Strafregister verzeichnet. Er wurde bereits unter anderem wegen Raubes, mehrfach wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt.