15. Rückversetzung Der zu beurteilenden Rückversetzung in den Strafvollzug für ein Jahr und 16 Tage liegen als Anlasstaten ein Raub, Hausfriedensbruch (mehrfach begangen), ein geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl) sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz – welche jedoch mit Busse bestraft wurden – zu Grunde (Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22.01.2015). Vorliegend galt es ebenfalls einen Raub zu beurteilen. Die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs sind bereits in Rechtskraft erwachsen und waren deshalb nicht erneut zu überprüfen.