Wie bereits unter Ziffer 14.7.1 ausgeführt, kann nach wie vor nicht von stabilen Verhältnissen oder gar einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Beschuldigten ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 Abs. 2 aStGB sind damit nicht gegeben. 28 Für den Raub, den Hausfriedensbruch und den Diebstahl ist daher eine unbedingte Freiheitsstrafe von 14 ½ Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. September 2017 auszusprechen.