42 Abs. 2 aStGB nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach der bedingte Vollzug vorliegend nicht gewährt werden kann. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Obschon der Beschuldigte am 21. Dezember 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, wurde er bereits wenige Monate später erneut einschlägig mit einem Raub, einem Hausfriedensbruch und einem Diebstahl rückfällig. Wie bereits unter Ziffer 14.7.1 ausgeführt, kann nach wie vor nicht von stabilen Verhältnissen oder gar einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Beschuldigten ausgegangen werden.