Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2017 vom 24.11.2017 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den Taten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Urteil des Regionalgerichts vom 22.01.2015) und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Strafbefehl vom 26.06.2013) verurteilt wurde, kann der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 aStGB nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden.