Zusammenfassend beträgt die hypothetische Gesamtstrafe somit 16 Monate. Wird diese hypothetische Gesamtstrafe um die rechtskräftige Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 8. September 2017 reduziert, ergibt dies eine Zusatzstrafe von 14 ½ Monaten. Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.