27 vor Gemeinnützige Arbeit. Schliesslich lässt sich dem Strafregister ein weiteres hängiges Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland entnehmen. Diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung. Insgesamt kann nicht von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund – insbesondere in Anbetracht der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der andauernden Delinquenz – kommt nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage. Zusammenfassend beträgt die hypothetische Gesamtstrafe somit 16 Monate.