Auch während dem vorliegenden Verfahren kam es zu erneuten – teilweise einschlägigen – Verurteilungen, denen Delikte zu Grunde liegen, welche teilweise vor und teilweise nach der erstinstanzlichen Verurteilung im vorliegenden Verfahren begangen wurden. Der Beschuldigte lässt sich von den Verurteilungen und dem Vollzug der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe offensichtlich nicht abschrecken und manifestierte damit eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den ihm auferlegten und drohenden Strafen. Eine Geldstrafe erweist sich unter diesen Umständen als unzweckmässig.