Des Weiteren wurde er am 21. Dezember 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Der Beschuldigte delinquierte unbeirrt einschlägig weiter, obwohl er am 26. April 2016, am 8. Juli 2016 und am 19. Juni 2018 verwarnt worden war. Auch während dem vorliegenden Verfahren kam es zu erneuten – teilweise einschlägigen – Verurteilungen, denen Delikte zu Grunde liegen, welche teilweise vor und teilweise nach der erstinstanzlichen Verurteilung im vorliegenden Verfahren begangen wurden.