14.8 Konkrete Strafe und Strafvollzug Wie einleitend (vgl. Ziff. 13.3) ausgeführt, erachtet die Kammer für die vorliegende Verurteilung wegen Raubes nur eine Freiheitsstrafe als angemessene Strafart. Bezüglich der Verurteilungen wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs rechtfertigt es sich aufgrund des Gesagten ebenfalls jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Zusammenfassend kann hierzu festgehalten werden, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Des Weiteren wurde er am 21. Dezember 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.