60 f.; pag. 238). Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs führte der Beschuldigte aus, dass er gedacht habe, dieses [das Hausverbot] sei nur zwei Jahre gültig (pag. 60). Einsicht und Reue sind deshalb nicht resp. nur ansatzweise vorhanden, was sich neutral auswirkt. 14.7.3 Strafempfindlichkeit