14.7.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Der Beschuldigte hat den Vorwurf des Raubs stets bestritten. Die Begehung des Diebstahls zum Nachteil von D.________ wurde seitens des Beschuldigten zu Beginn bestritten (vgl. Einvernahme vom 14. September 2016; pag. 84 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gestand er den Diebstahl und bestätigte dies sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 60 f.;