Zwei der seit dem erstinstanzlichen Urteil in vorliegender Sache ergangenen Urteile betrafen einerseits die Freundin und andererseits den Beistand des Beschuldigten (Strafbefehl vom 09.04.2018 und Strafbefehl vom 13.02.2018). Die diesen Strafbefehlen zu Grunde liegenden Delikte wurden teilweise vor und teilweise nach dem erstinstanzlichen Urteil begangen. Der Beschuldigte habe seiner Freundin gedroht, dass er sich umbringe, wodurch er sie auch in Bezug auf die beiden gemeinsamen Kinder in Angst und Schrecken versetzt habe. Anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung habe er sie in der Waschküche gegen eine Wand geschubst, als sie schwanger gewesen sei.