Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. August 2018 ist der Beschuldigte mit insgesamt 23 Urteilen im Strafregister verzeichnet. Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschuldigte einschlägig wegen Raubes, Diebstahls und Hausfriedensbruchs vorbestraft ist (pag. 363, S. 40 der Urteilsbegründung). Zwei der seit dem erstinstanzlichen Urteil in vorliegender Sache ergangenen Urteile betrafen einerseits die Freundin und andererseits den Beistand des Beschuldigten (Strafbefehl vom 09.04.2018 und Strafbefehl vom 13.02.2018).