Ergänzend führte er aus, dass er zuvor mit seiner Freundin und den Kindern in einer 2-Zimmer-Wohnung gewohnt habe. Es habe keine Rückzugsmöglichkeiten gegeben, weshalb ihm der Alltag über den Kopf gewachsen sei. Deshalb sei es auch zu den Tätlichkeiten gegenüber seiner Freundin gekommen. Die aktuelle Situation, wonach sie Nachbarn seien, sei gut. Falls sie das Gefühl habe, dass er erneut konsumiert habe, stehe er nicht gleich auf der Strasse. Deshalb sei es gut so wie es sei (pag. 456). Aus dem Schreiben der BVD M.________ geht hervor, dass der Beschuldigte seit einigen Jahren mehr oder weniger erfolgreich Gemeinnützige Arbeit leiste.