Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 23. August 2018 einen aktuellen Mietvertrag, einen Bericht der BVD M.________ vom 16. August 2018 und einen Bericht der N.________ vom 23. August 2018 einreichte (pag. 441 ff.). Aus dem Mietvertrag geht hervor, dass der Beschuldigte an der O.________ (Adresse) gemeldet sei (pag. 443). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er sodann, dass er unterdessen eine eigene Wohnung habe.