Beim Vorleben wird vor allem auf die eingangs erfolgten Ausführungen zur Person von A.________ verwiesen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist A.________ x-fach vorbestraft, mitunter auch einschlägig wegen Raubes, Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Er delinquierte wiederholt während der laufende Probezeit der bedingten Entlassung, obwohl er am 26.04.2016 und erneut am 08.07.2016, je schriftlich eröffnet durch die Staatsanwaltschaft, verwarnt worden war.