Gleichzeitig wurden ihm die Weisungen auferlegt, regelmässige Abstinenzkontrollen (inkl. Haaranalysen) abzugeben und mit der Bewährungshilfe zusammen zu arbeiten. Bereits einem Schreiben vom 07.03.2016 der damaligen Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug (ABaS) an die damalige Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) ist zu entnehmen, dass sich A.________ nicht bewährte, so dass seine Rückversetzung in den Strafvollzug bzw. empfohlen wurde, eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB zu prüfen (pag. 505 f. Vollzugsakten). In ihrem Schreiben vom 26.09.2016 an die ASMV wiederholte die ABaS ihre Empfehlungen (pag. 538 f. Vollzugsakten). Zur Situation von A.___