24 per 27.10.2017 zu 20 Einträgen im Strafregister führten (pag. 268 ff.). Am 21.12.2015 wurde A.________ nach Verbüssung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen; für den Strafrest von einem Jahr und 16 Tagen wurde die Probezeit bis am 06.01.2017 bestimmt. Weiter wurde verfügt, A.________ habe sich der am 22.01.2015 angeordneten ambulanten Behandlung zu unterziehen. Gleichzeitig wurden ihm die Weisungen auferlegt, regelmässige Abstinenzkontrollen (inkl. Haaranalysen) abzugeben und mit der Bewährungshilfe zusammen zu arbeiten.